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Gericht und Urteil: BAG: Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen


 

Ist der Arbeitsvertrag widersprüchlich, geht das zu Lasten des Arbeitgebers.

Bei Sonderzahlungen, wie Weihnachtsgeld oder Gratifikationen kann der Arbeitgeber den Rechtsanspruch des Arbeitnehmers ausschließen. Dies muss nicht bei jeder Zahlung extra passieren, der Arbeitgeber kann dies auch durch eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag realisieren. Widersprechen sich bei einem Formulararbeitsvertrag aber einzelne Regelungen zu Sonderzahlungen, geht dies zu Lasten des Arbeitgebers.

Der Arbeitgeber kann mit einem "Freiwilligkeitsvorbehalt" den Rechtsanspruch auf Sonderzahlungen für zukünftige Leistungen ausschließen. Dadurch ist er in der Lage, selbst zu entscheiden ob und in welcher Höhe er künftig Gratifikationen oder Urlausbgeld auszahlt. Warum der Arbeitgeber die Sonderzahlung ausschüttet und für welchen Zeitraum gezahlt wird, ist für die Wirksamkeit des Vorbehaltes uninteressant.

Es ist auch nicht notwendig bei jeder einzelnen Ausschüttung einen Freiwilligkeitsvorbehalt zu formulieren. Es reicht aus, denn ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag enthalten ist. Ist eine solcher Hinweis in einem Formulararbeitsvertrag enthalten, wird diese Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung behandelt und muss dem Transparenzgebot gerecht werden. Sie muss klar und verständlich sein.


Wenn der Arbeitsvertrag aber auf der einen Seite die Sonderzahlung ausdrücklich zusagt, auf der anderen Seite aber den Rechtsanspruch wieder ausschließt, hat der Arbeitgeber ein Problem. Unstimmigkeiten gehen zu seinen Lasten, sodass ein Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung besteht:


Auf die Zahlung von Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres Bruttomonatsgehalts geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, der im Arbeitsvertrag diese Gratifikation ausdrücklich zugesagt worden war. Im Arbeitsvertrag war darüber hinaus geregelt, dass ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation nicht besteht und dass diese eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung des Arbeitgebers darstellt, wenn sie gewährt wird. Die Vorinstanzen hatten die Klage deshalb abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Bei den zur Zahlung der Weihnachtsgratifikation von den Parteien getroffenen Vereinbarungen handelt es sich um Allgemeine Vertragsbedingungen. Soweit diese einen Rechtsanspruch der Klägerin auf eine Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres monatlichen Bruttogehalts ausschließen, widersprechen sie der Zusage des Arbeitgebers, der Klägerin eine Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres monatlichen Bruttogehalts zu zahlen. Die Klauseln sind insoweit nicht klar und verständlich und deshalb unwirksam. Widerrufs- und Freiwilligkeitsklauseln schließen sich aus. Der Widerruf einer Leistung durch den Arbeitgeber setzt einen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung voraus. Hat der Arbeitnehmer auf Grund eines Freiwilligkeitsvorbehalts dagegen keinen Anspruch auf die Leistung, geht ein Widerruf der Leistung ins Leere.

 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 -
(Quelle: PM BAG)



 



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