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Wörterbuch: Mahnbescheid


 

Mahnbescheid


Mahn|be|scheid (Substantiv) der, die ~e

  • Der Mahnbescheid auf Antrag eines Gläubigers vom Gericht erlassen. Gegen den Mahnbescheid kann der Schuldner Widerspruch erheben. Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen ab der Zustellung des Mahnbescheids. Dazu muss der Schuldner nur an der richtigen Stelle "nein" ankreuzen. Die Einlegung des Widerspruchs ist auch noch nach Ablauf der Frist möglich, solange noch kein Vollstreckungsbescheid erlassen wurde. [@]
  • Rechtsgebiet: Zivilrecht - Zivilprozessrecht - § 692 ZPO




 



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