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exkulpieren


ex|kul|pie|ren (Verb)
lat. exculpatio
sich entlasten vom Vorwurf des Verschuldens, rechtsfertigen
Rechtsgebiet: Zivilrecht - Besonderes Schuldrecht - § 818 Abs. 3 BGB

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Wörterbuch: exkulpieren
exkulpieren
ex|kul|pie|ren (Verb)
lat. exculpatio
sich entlasten vom Vorwurf des Verschuldens, rechtsfertigen
Rechtsgebiet: Zivilrecht - Besonderes Schuldrecht - § 818 Abs. 3 BGB
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