(Seite zurück:Beirat)

Wörterbuch: Beitreibung


 

Beitreibung


Bei|trei|bung (Substantiv) die, die ~en

  • Erläuterung: ist die zwangsweise Einziehung von Geldforderungen. Die Beitreibung zivilrechtlicher Forderungen (z.B. nichtbezahlter Rechnungen) erfolgt durch den Gerichtsvollzieher. Öffentlich-rechtliche Forderungen (z.B. Steuerschulden, nichtbezahlte Geldbußen) werden von Beamten beigetrieben. [@]

  • Rechtsgebiet: Zivilrecht - Zwangsvollstreckung - §§ 704 ff, 753, § 788, 808 ZPO;
  • Rechtsgebiet: Öffentliches Recht - Verwaltungsvollstreckungsrecht (§§ 1 - 5 VwVG) + entsprechenden Bestimmung des einzelnen Bundeslandes / Abgabenordnung (§§ 329 ff.)




 



(Nächste Seite:Beratungshilfe)








 

MeinRechtsportal bei Rechtsfragen

- - Anzeige - -

 

juristi.Auskunft - Stellen Sie Ihre Frage.

Stellen Sie unseren Anwälten eine Frage, bestimmen Sie Ihren Einsatz und erhalten Sie schnell, einfach und günstig eine verbindliche Auskunft für Rechtsfragen.

Der Betreff:

Ihre Frage:

Ihr Preisvorschlag EUR

Sie werden auf juristi.Auskunft weitergeleitet, registrieren sich hier und erhalten die Antwort auf Ihre Frage.

- - Anzeige - -

 

Aktuelle Umfrage

Hier ist Ihre Meinung gefragt: Haben Sie sich von einem Experten schon einmal beraten oder vertreten lassen? weiter

Rechtslexikon

    : A :: B :: C :: D :: E :: F :: G :: H :: I :: J :: K :: L :: M :: N :: O :: P :: Q :: R :: S :: T :: U :: V :: W :: Z :

Lateinisches Rechtswörterbuch

- - Anzeige - -

 

Unser Newsletter für Sie

    E-Mail :
- - Anzeige - -