(Seite zurück:Behörde)

Wörterbuch: Beihilfe


 

Beihilfe


Bei|hil|fe (Substantiv) die, die ~en (selten verwendetes Plural)

  • Erläuterung: ist die dem Haupttäter vorsätzlich geleistete Hilfe bei der Begehung einer Straftat. Die Strafe des Beihelfers orientiert sich an der angedrohten Strafe des Haupttäters nach StGB, kann in bestimmten Fällen jedoch abgemildert werden. [@]



      • Rechtsgebiet: Strafrecht - allgemeiner Teil - § 27 StGB




       



      (Nächste Seite:Beirat)








       

      MeinRechtsportal bei Rechtsfragen

      - - Anzeige - -

       

      juristi.Auskunft - Stellen Sie Ihre Frage.

      Stellen Sie unseren Anwälten eine Frage, bestimmen Sie Ihren Einsatz und erhalten Sie schnell, einfach und günstig eine verbindliche Auskunft für Rechtsfragen.

      Der Betreff:

      Ihre Frage:

      Ihr Preisvorschlag EUR

      Sie werden auf juristi.Auskunft weitergeleitet, registrieren sich hier und erhalten die Antwort auf Ihre Frage.

      - - Anzeige - -

       

      Aktuelle Umfrage

      Hier ist Ihre Meinung gefragt: Haben Sie sich von einem Experten schon einmal beraten oder vertreten lassen? weiter

      Rechtslexikon

        : A :: B :: C :: D :: E :: F :: G :: H :: I :: J :: K :: L :: M :: N :: O :: P :: Q :: R :: S :: T :: U :: V :: W :: Z :

      Lateinisches Rechtswörterbuch

      - - Anzeige - -

       

      Unser Newsletter für Sie

        E-Mail :
      - - Anzeige - -