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Ausländerrecht


Aus|län|der|recht (Substantiv) das, [kein Plural]

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Wörterbuch: Ausländerrecht
Ausländerrecht
Aus|län|der|recht (Substantiv) das, [kein Plural]
- Das Ausländerrecht gehört zum besonderen Verwaltungsrecht. Es wird dem Ordnungsrecht zugeordnet und gilt als das Sonderordnungsrecht, das im Kern die Einreise und den Aufenthalt von Menschen regelt, die nicht dem Staat angehören, in dem sie sich aufhalten. Gleichzeitig wird die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geregelt (Teil des Ordnungsrechts). Gesetzliche Merkmale, die nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern nur an andere Merkmale (wie Wohnsitz) anknüpfen, sind nicht Teil des Ausländerrechts.
- Einreise und Aufenthalt werden vom Passbesitz und Besitz eines Aufenthaltstitels abhängig gemacht (§§ 3 - 9 AufenthG). Es werden aufenthaltsverhindernde und -beendende Maßnahmen geregelt (§§ 15, 51 - 62 AufenthG) und Straf- bzw. Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände vorgesehen. Die rechtlichen Grundlagen sind unter anderem im Aufenthaltsgesetz, Freizügigkeitsgesetz (für Unionsbürger) und Zuwanderungsgesetz zu finden. [@]
- Rechtsgebiet: öffentliches Recht - besonderes Verwaltungsrecht - Ausländerrecht; Völkerrecht
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