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Wörterbuch: Asylrecht


 

Asylrecht


A|syl|recht (Substantiv) das, [kein Plural]

  • ist für politisch Verfolgte ein im Grundgesetz verankertes Grundrecht in Art. 16a GG. Insbesondere können sich Ausländer, welche über einen Staat der Europäischen Gemeinschaften oder einen sonstigen sicheren Drittstaat einreisen, nicht auf das Asylrecht berufen. Die Anerkennungsquote nach Art. 16a GG ist entsprechend gering.
  • Häufiger wird politisch Verfolgten Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) gewährt. Das Zuwanderungsgesetz 2005 trug dieser Entwicklung Rechnung; denn der Status politisch Verfolgter nach der GFK stellt dem Status Asylberechtigter nach Art. 16a GG weitgehend gleich.
  • Das Aufenthaltsgesetz (früher: Ausländergesetz) konkretisiert das Asylrecht inhaltlich. Wessen Leben oder Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe einschließlich des Geschlechts oder wegen seiner politischen Überzeugung durch einen Hoheitsträger (Staat, eine Partei oder durch eine sonstige Organisation, welche auf dem Staatsgebiet oder auf Teilen desselben Hoheitsgewalt ausübt), bedroht ist, genießt ein Recht auf Asyl.
  • Der Verfolgung von Hoheitsträgern steht die Verfolgung durch Privatpersonen gleich, wenn der Hoheitsträger nicht in der Lage oder nicht willens ist, die Verfolgung abzustellen und keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.
  • Das Asylverfahrensgesetz bestimmt das behördliche Verwaltungsverfahren, das dem Asylbewerber den Status als Asylberechtigter zuerkennt.
  • Das deutsche Asylrecht unterliegt gewissen Bindungen durch die Vorschriften der Europäischen Union über den Freien Personenverkehr.

  • Rechtsgebiet: öffentliches Recht - Grundrechte - Art. 16a GG; besonderes Verwaltungsrecht - Asylverfahrensrecht; Völkerrecht




 



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