(Seite zurück:Architektenurheberrecht)
Architektenvertragsrecht


Ar|chi|tek|ten|ver|trags|recht (Substantiv) das, [kein Plural]

(Nächste Seite:ArchPT)
Wörterbuch: Architektenvertragsrecht
Architektenvertragsrecht
Ar|chi|tek|ten|ver|trags|recht (Substantiv) das, [kein Plural]
- regelt die Rechte und Pflichten von Architekt und Auftraggeber. Im Architektenvertrag legen die Vertragspartner fest, welche Leistungen der Architekt erbringen soll und wie er hierfür bezahlt wird. Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit. Grenzen setzen allerdings zwingende Regeln des BGB und, soweit es um das Honorar geht, die HOAI. [@]
- Rechtsgebiet: Zivilrecht - besonderes Schuldrecht
(Nächste Seite:ArchPT)