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Allgemeines Schuldrecht


All|ge|mei|nes Schuld|recht (Substantiv) das,

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Wörterbuch: Allgemeines Schuldrecht
Allgemeines Schuldrecht
All|ge|mei|nes Schuld|recht (Substantiv) das,
- sind die §§ 241–432 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Sie regeln grundlegende Fragen für alle Schuldverhältnisse, die gleichsam entgegen zum besonderen Schuldverhältnis (einzelne Schuldverhältnisse, wie Kauf, Miete oder die gesetzlichen Schuldverhältnisse) „vor die Klammer gezogen“ werden. [@]
- Rechtsgebiet: Zivilrecht - Allgemeines Schuldrecht
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