(Seite zurück:aktives Wahlrecht)
Aktivlegitimation


Ak|tiv|le|gi|ti|ma|ti|on (Substantiv) die, die ~en

(Nächste Seite:Akzept)
Wörterbuch: Aktivlegitimation
Aktivlegitimation
Ak|tiv|le|gi|ti|ma|ti|on (Substantiv) die, die ~en
- ist die Berechtigung zur Erhebung einer Klage, also im Gericht der Kläger.
- Beispiel: Vater (V) und Mutter (M) sind mit ihrem Kind (K) unterwegs. K wird von einem Autofahrer (A) erfasst und verletzt. V und M möchten Schadensersatz geltend machen und reichen in eigenem Namem Klage ein. V und M fehlt es hier jedoch an der Aktivlegitimation. Aktivlegitimiert ist allein K, d.h. K muss als Kläger auftreten. Es kann (muss) sich dabei von seinen Eltern vertreten lassen.
- Unterschieden wird sie von der Passivlegitimation (Beklagtenbefugnis) und der Prozessführungsbefugnis.
- [juristi.kon]Aktivlegitimation
- Rechtsgebiet: Prozessrecht [@]
(Nächste Seite:Akzept)