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Wörterbuch: Aktivlegitimation


 

Aktivlegitimation


Ak|tiv|le|gi|ti|ma|ti|on (Substantiv) die, die ~en


  • ist die Berechtigung zur Erhebung einer Klage, also im Gericht der Kläger.
  • Beispiel: Vater (V) und Mutter (M) sind mit ihrem Kind (K) unterwegs. K wird von einem Autofahrer (A) erfasst und verletzt. V und M möchten Schadensersatz geltend machen und reichen in eigenem Namem Klage ein. V und M fehlt es hier jedoch an der Aktivlegitimation. Aktivlegitimiert ist allein K, d.h. K muss als Kläger auftreten. Es kann (muss) sich dabei von seinen Eltern vertreten lassen.
  • Unterschieden wird sie von der Passivlegitimation (Beklagtenbefugnis) und der Prozessführungsbefugnis.
  • [juristi.kon]Aktivlegitimation

  • Rechtsgebiet: Prozessrecht [@]




 



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