(Seite zurück:Akte)

Wörterbuch: Akteneinsicht


 

Akteneinsicht


Ak|ten|ein|sicht (Substantiv) die, die ~en

  • ist die Möglichkeit, den Inhalt von Akten einer Behörde unmittelbar kennenzulernen. Im Verwaltungsverfahren haben die Beteiligten Anspruch auf Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung (durch einen Anwalt) ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
  • Dies gilt nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zur ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Ebenso nichtfür Akten, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen. [@]

  • Rechtsgebiet: öffentliches Recht - Verwaltungsrecht - § 29 VwVfG




 



(Nächste Seite:Aktenplan)








 

MeinRechtsportal bei Rechtsfragen

- - Anzeige - -

 

juristi.Auskunft - Stellen Sie Ihre Frage.

Stellen Sie unseren Anwälten eine Frage, bestimmen Sie Ihren Einsatz und erhalten Sie schnell, einfach und günstig eine verbindliche Auskunft für Rechtsfragen.

Der Betreff:

Ihre Frage:

Ihr Preisvorschlag EUR

Sie werden auf juristi.Auskunft weitergeleitet, registrieren sich hier und erhalten die Antwort auf Ihre Frage.

- - Anzeige - -

 

Aktuelle Umfrage

Hier ist Ihre Meinung gefragt: Haben Sie sich von einem Experten schon einmal beraten oder vertreten lassen? weiter

Rechtslexikon

    : A :: B :: C :: D :: E :: F :: G :: H :: I :: J :: K :: L :: M :: N :: O :: P :: Q :: R :: S :: T :: U :: V :: W :: Z :

Lateinisches Rechtswörterbuch

- - Anzeige - -

 

Unser Newsletter für Sie

    E-Mail :
- - Anzeige - -