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Adoptionsrecht


Adop|ti|ons|recht (Substantiv) das

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Wörterbuch: Adoptionsrecht
Adoptionsrecht
Adop|ti|ons|recht (Substantiv) das
- lat. adoptio = Hinzuwahl
- Das Adoptionsrecht ist im BGB geregelt. Das Adoptivkind wird rechtlich voll in die Adoptivfamilie eingegliedert. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller unbeschränkt geschäftsfähig und mind. 25 Jahre alt sein muss. Danach entscheidet das Vormundschaftsgericht über die Geeignetheit der neuen Eltern und zum Wohle des Kindes für oder gegen den Adoptionsantrag. Ist die Adoption erfolgreich, wird das Kind mit seinen neuen Eltern und deren Angehörigen verwandt; die Verwandtheit zur leiblichen Familie erlischt. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge stehen ihm damit dieselben Ansprüche zu, wie einem leiblichen Kind. [@]
- Rechtsgebiet: Zivilrecht - Familienrecht §§ 1741 ff. BGB
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