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Wörterbuch: Abstraktionsprinzip


 

Abstraktionsprinzip


Ab|strak|ti|ons|prin|zip (Substantiv) das, die ~ien

  • ist die im bürgerlichen Recht bestehende Unabhängigkeit zwischen schuldrechtlichem Grundgeschäft und sachenrechtlichem Erfüllungsgeschäft. Das dingliche Erfüllungsgeschäft ist losgelöst vom Grundgeschäft und kommt insoweit selbst dann rechtswirksam zustande, wenn kein oder ein fehlerhaftes schuldrechtliches Grundgeschäft zugrunde liegt.
  • Beispiel: X (Käufer) schließt mit Y (Verkäufer) einen Kaufvertrag. Y ist X verpflichtet, ihm die Sache zu übergeben, der X dem Y hingegen den Kaufpreis zu zahlen. Dies ist das schuldrechtliche Grundgeschäft. Das sachenrechtliche Erfüllungsgeschäft hingegen tritt erst dann ein, wenn der Kaufgegenstand den Besitzer wechselt, bzw. im Gegenzug das Geld in der Hand von Y ist.
  • Nach dem Abstraktionsprinzip müssen beide Geschäfte getrennt werden. Liegt also nun Nichtigkeit beim Einen vor, ist das Andere erstmal nicht betroffen.
  • Beispiel: Ist der Vertrag (also das schuldrechtliche Grundgeschäft) nichtig, aber die Sache schon übergeben oder der Kaufpreis bezahlt, so ist die Übergabe zunächst rechtmäßig, da es sich um ein eigenes, selbstständiges und unabhängiges Geschäft handelt. Durch die Nichtigkeit des Grundgeschäftes kann jedoch die Sache oder der Kaufpreis zurückgefordert werden! [@]
  • Rechtsbebiet: Zivilrecht




 



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