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Abgeordneter


Ab|ge|ord|ne|ter (Substantiv) ; der Abgeordnete, die Abgeordneten

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Wörterbuch: Abgeordneter
Abgeordneter
Ab|ge|ord|ne|ter (Substantiv) ; der Abgeordnete, die Abgeordneten
- ist ein Mitglied des Bundestages (Bundestagsabgeordneter) oder eines Länderparlaments, der in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt wird. Als Vertreter des ganzen Volkes, ist er nicht an Aufträge und Weisungen gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen. Er genießt Immunität und unterliegt nicht der Strafverfolgung.
- Rechtsgebiet: öffentliches Recht - Verfassungsrecht - Art. 38 ff. GG
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