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Wörterbuch: Abfechtung


 

Abfechtung


Ab|fech|tung (Substantiv) die

  • der letztwilligen Verfügung. Eine letztwillige Verfügung (z. B. Testament oder Erbvertrag) kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde. Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; sie kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
  • Rechtsgebiet: Erbrecht - §§ 2078 ff. BGB




 



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