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Gesetzestexte: Signaturverordnung (SigV)


 

Signaturverordnung (SigV)

Eingangsformel
Auf Grund des § 24 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung:



 
§ 1 SigV Form, Inhalt und Änderung der Anzeige
§ 2 SigV Inhalt des Sicherheitskonzepts
§ 3 SigV Identitätsprüfung und Attributsnachweise
§ 4 SigV Führung eines Zertifikatsverzeichnisses
§ 5 SigV Einzelne Sicherheitsvorkehrungen des Zertifizierungsdiensteanbieters
§ 6 SigV Ausgestaltung der Unterrichtung
§ 7 SigV Sperrung von qualifizierten Zertifikaten
§ 8 SigV Umfang der Dokumentation
§ 9 SigV Ausgestaltung der Deckungsvorsorge
§ 10 SigV Einstellen der Tätigkeit
§ 11 SigV Freiwillige Akkreditierung
§ 12 SigV Festsetzung und Erhebung von Kosten
§ 13 SigV Festsetzung und Erhebung von Beiträgen
§ 14 SigV Inhalt und Gültigkeitsdauer von qualifizierten Zertifikaten
§ 15 SigV Anforderungen an Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen
§ 16 SigV Verfahren der Anerkennung sowie der Tätigkeit von Prüf- und Bestätigungsstellen
§ 17 SigV Zeitraum und Verfahren zur langfristigen Datensicherung
§ 18 SigV Verfahren zur Feststellung der gleichwertigen Sicherheit von von ausländischen elektronischen Signaturen und Produkten
§ 19 SigV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 5 und § 16 Abs. 2) Vorgaben für die Prüfung von Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen
Anlage 2 (zu § 12) Kosten



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