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Gericht und Urteil: Sozialgerichte


 

Sozialgerichte

Die Sozialgerichte entscheiden erstinstanzlich über alle Klagen. Sie sind insbesondere für folgende Streitigkeiten zuständig:
  • Angelegenheiten der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Unfallversicherung (hierzu gehören nicht Streitigkeiten mit entsprechenden privaten Versicherungsträgern)
  • Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung einschließlich der sonstigen Aufgaben der Arbeitsämter
  • Angelegenheiten der gesetzlichen und privaten Pflegepflichtversicherung
  • Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechtes mit Ausnahme der Kriegsopferfürsorge (u.a.Kriegsopferversorgung, Opferentschädigung, Soldatenversorgung, Gesundheitsschäden aufgrund SED-Unrechtes)
  • Streitigkeiten über den Grad einer Behinderung sowie über zusätzliche Nachteilsausgleiche
  • Streitigkeiten über das Bundeserziehungsgeldgesetz


Die Anforderungen an eine Klageschrift sind im Sozialgerichtsprozess gering, es genügt regelmäßig, mit einem an das Gericht adressierten Schriftsatz (alternativ kann man auch beim Sozialgericht selbst seine Klage aufnehmen lassen) deutlich zu machen, dass man mit einer bestimmten Verwaltungsentscheidung nicht einverstanden ist. Inhalt der Klageschrift sollte sein, den Klagegegner genau zu bezeichnen, möglichst eine Kopie der Verwaltungsentscheidung, mit der man nicht einverstanden ist, beizufügen und darzulegen, welches Ziel man genau mit der Klage verfolgt und dies näher zu begründen. Dies beschleunigt und erleichtert die richterliche Arbeit.
Ein Anwaltszwang besteht vor den Sozialgerichten nicht, gleichwohl ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige Person möglich.

Zu beachten ist regelmäßig, dass Klagen binnen eines Monates nach Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheides zu erheben sind.



 
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