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Gesetzestexte: 2. Buch Schuldrecht (§§ 241 - 853)


 

Das 2. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches beschäftigt sich mit dem Recht der Schuld- verhältnisse. Es gliedert sich in einen Allgemeinen Teil (1. bis 7. Abschnitt) und einen besonderen Teil (8. Abschnitt), in dem einzelne Vertragsarten (z.B. Kauf-, Miet-, Werk-, Dienst- oder Pachtvertrag) und die gesetzlichen Schuldver- hältnisse geregelt sind.

2. Buch Recht der Schuldverhältnisse




 
Einleitung
Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)
Abschnitt 2 Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 - 310)
Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 359)
Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397)
Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413)
Abschnitt 6 Schuldübernahme (§§ 414 - 418)
Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420 - 432)
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)



(Nächste Seite:3. Buch Sachenrecht (§§ 854 - 1296))








 

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