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Wörterbuch: Sachverständiger


 

Sachverständiger


Sach|ver|stän|di|ger (Substantiv) der, die ~gen; weibl. die ~ge
  • Erläuterung: Der Sachverständige ist Experte auf einem Spezialgebiet, dass der Richter nicht beherrscht. Er ist der "Gehilfe des Richters" (BVerwG NJW 1986, 2268) Nach dem Gesetz ist das Sachverständigengutachten Beweismittel.


  • Der Sachverständige leistet dreierlei. Er vermittelt dem Gericht Erfahrungssätze und Spezialkenntnisse aus anderen Wissenschaften, Techniken und Berufen. Er wendet diese außerrechtlichen Regeln auf den Streitfall an. Er ermittelt weiterhin Tatsachen, die der Richter als Laie nicht selbst feststellen kann. (BGHZ 37, 389) Wer über Sachkenntniss verfügt, kann Sachverständiger sein.
  • Sachverständige sind die von der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer öffentlich bestellten Experten, die dann von den Gerichten angefordert werden. Der Sachverständige (Gehilfe des Richters) ist gegenüber den Parteien des Rechtsstreites unparteilich. Besteht Sorge, dass er dies nicht ist, kann er abgelehnt werden, § 406 ZPO. (Schellhammer, ZPO, 9. Auflage, RNr. 646 ff)

  • Beweiswürdigung beim Sachverständigengutachten

  • folgende Fragen sind dabei zu beantworten:

  1. Geht der Sachverständige vom richtigen Sachverhalt aus?
  2. Beantwortet er die Beweisfrage vollständig?
  3. Sind seine Schlussfolgerungen, soweit es ein Laie beurteilen kann, widerspruchsfrei?
  4. Ist das Gutachten verständlich, gedanklich nachvollziehbar und logisch?



  • Rechtsgebiet: alle Prozessarten, verdeutlicht am Beispiel des Zivilprozessrechtes




 



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