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Ratgeber Maklerrecht

Der Kauf über einen qualifizierten Makler
Egal ob Wohnung oder Haus - für die Meisten stellt sich oft die Frage: Wie komme ich zu meinem Traumobjekt?
Der übliche Weg führt natürlich erstmal über den Immobilienteil der Zeitung. Hier erhalten Interessenten einen unverzichtbaren Überblick über den Markt und die Preise.
Danach erst folgt der Gang zum Makler. Der Immobilienmakler ist aber derjenige, der die beste Übersicht über das Marktgeschehen hat. Er weiß, ob sich ein Angebot als gutes oder schlechtes Geschäft erweist. Schließlich sind die Objekte die Ihnen der Makler vorstellt, durch einen Filter gegangen.
Zudem erhöht sich die Chance tatsächlich sein "Traumobjekt" zu finden. Dabei sollte der Haus- oder Wohnungssuchende das Angebot des Maklers voll ausschöpfen. Gegenseitige Information und Offenheit ist das A und O für eine erfolgreiche Immobiliensuche.
Um sich vor späteren Enttäuschungen zu schützen, sollten Sie den Makler ruhig mit Fragen bombardieren. Über Ausstattung und baulicher Zustand, Einkaufsmöglichkeiten, Verkehrsanbindung und Nachbarschaft, alles was den Wert der Immobilien - Ihren individuellen Ansprüchen entsprechend - erhöhen oder auch mindern kann, sollte angesprochen werden.
Um auf eines hinzuweisen: Ein Makler ist heute mehr als nur der Nachweisbringer einer Immobilienadresse. Er bietet eine kompakte Dienstleistung, an deren Ende der Kaufvertrag steht. Empfehlungen zur Finanzierung sowie die Beurteilung des Wohnumfeldes einer Immobilie gehören selbstverständlich ebenso zum Serviceangebot wie die detaillierte Auskunft über das Objekt selbst.
Bezahlt wird der Makler nur im Erfolgsfall, bei einer erfolgreichen Vermittlung. Sobald ein notariell beurkundeter Kaufvertrag zustande kommt, erhält der Makler seine Provision. Anzahlungen sind vor dem Gang zum Notar nicht zu leisten. Mit der Provision sind die Kosten des Maklers abgegolten. [@]



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Ratgeber: Maklerrecht
Ratgeber Maklerrecht
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Egal ob Wohnung oder Haus - für die Meisten stellt sich oft die Frage: Wie komme ich zu meinem Traumobjekt?
Der übliche Weg führt natürlich erstmal über den Immobilienteil der Zeitung. Hier erhalten Interessenten einen unverzichtbaren Überblick über den Markt und die Preise.
Danach erst folgt der Gang zum Makler. Der Immobilienmakler ist aber derjenige, der die beste Übersicht über das Marktgeschehen hat. Er weiß, ob sich ein Angebot als gutes oder schlechtes Geschäft erweist. Schließlich sind die Objekte die Ihnen der Makler vorstellt, durch einen Filter gegangen.
Zudem erhöht sich die Chance tatsächlich sein "Traumobjekt" zu finden. Dabei sollte der Haus- oder Wohnungssuchende das Angebot des Maklers voll ausschöpfen. Gegenseitige Information und Offenheit ist das A und O für eine erfolgreiche Immobiliensuche.
Um sich vor späteren Enttäuschungen zu schützen, sollten Sie den Makler ruhig mit Fragen bombardieren. Über Ausstattung und baulicher Zustand, Einkaufsmöglichkeiten, Verkehrsanbindung und Nachbarschaft, alles was den Wert der Immobilien - Ihren individuellen Ansprüchen entsprechend - erhöhen oder auch mindern kann, sollte angesprochen werden.
Um auf eines hinzuweisen: Ein Makler ist heute mehr als nur der Nachweisbringer einer Immobilienadresse. Er bietet eine kompakte Dienstleistung, an deren Ende der Kaufvertrag steht. Empfehlungen zur Finanzierung sowie die Beurteilung des Wohnumfeldes einer Immobilie gehören selbstverständlich ebenso zum Serviceangebot wie die detaillierte Auskunft über das Objekt selbst.
Bezahlt wird der Makler nur im Erfolgsfall, bei einer erfolgreichen Vermittlung. Sobald ein notariell beurkundeter Kaufvertrag zustande kommt, erhält der Makler seine Provision. Anzahlungen sind vor dem Gang zum Notar nicht zu leisten. Mit der Provision sind die Kosten des Maklers abgegolten. [@]
| Die Grundlagen für den Mäklervertrag sind im Bürgerlichen Gesetzbuch - BGB geregelt. (mehr) |
| Das Wörterbuch des Rechts erläutert viele Fachbegriffe aus dem Maklerrecht und ... (mehr) |
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§ 655e BGB Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer
§ 655a BGB Darlehensvermittlungsvertrag
§ 655 BGB Herabsetzung des Mäklerlohns
§ 654 BGB Verwirkung des Lohnanspruchs
§ 652 BGB Entstehung des Lohnanspruchs
