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Haushaltshilfe, wenn man krank wird

Ist ein Kind zu Hause zu betreuen und fällt die Bezugsperson aus, ist guter Rat teuer. Hier kann die Haushaltshilfe gute Dienste leisten. Ein möglicher Fall ist der Ausfall der Mama in der Elternzeit. Der Säugling - eventuell erst wenige Wochen alt - wird von der Mama zu Hause während der Elternzeit betreut. Der Papa ist berufstätig. Nun fällt die Mama für einige Zeit aus und muss ins Krankenhaus. Wer kümmert sich um den Kleinen? Natürlich der Papa. Er kann dazu Urlaub nehmen oder überstunden abbummeln. Oder er nützt ein Angebot der Krankenkasse.
Die Haushaltshilfe ist hier die einschlägige Lösung. Der Betroffene stellt einen entsprechenden Antrag bei der Krankenkasse. Der Antrag ist vor Beginn der Hilfe zu beantragen. Im Haushalt lebt ein Kind, dass noch keine zwölf Jahre alt ist. Eine Krankenkassen gewähren Haushaltshilfe auch bis zum vierzehnten Lebensjahr des Kindes. Die Kosten für die Haushaltshilfe übernimmt die Krankenkasse.
Der Hausarzt bzw. Das Krankenhaus wird eine Stellungnahme gegenüber der Krankenkasse abgeben, ob aus medizinischer Sicht das Führen des Haushalts nicht möglich ist oder nur zum Teil.
Als Helfer für den Haushalt kommen der Lebenspartner, Großeltern oder nahe Angehörige sowie Träger der Wohlfahrt oder auch Pflegedienste in Frage. Viele Krankenkassen arbeiten mit den entsprechenden Einrichtungen vor Ort zusammen. Als Betroffener reicht es dann aus einen entsprechenden Antrag zu stellen, die Krankenkasse kümmert sich um den Rest. Die Haushaltshilfe kommt nach Hause und übernimmt die Tätigkeiten. Die Einrichtung rechnet den Einsatz direkt mit der Krankenkasse ab.
übernimmt der Lebenspartner oder ein naher Angehöriger die Haushaltshilfe, so kann dieser bei seinem Arbeitgeber um Freistellung (unbezahlten Urlaub) nachsuchen. Dies gilt für Angehörige bis zum zweite Verwandschaftsgrad. Die Krankenkasse wird dann für den Zeitraum vom Arbeitgeber eine Bescheinigung des Verdienstausfalls haben wollen. Für die Zeit der Freistellung erhält man keinen Lohn vom Arbeitgeber, die Krankenkasse zahlt einen angemessenen Teil des Verdienstausfalls und die Fahrtkosten. Als Obergrenze gilt der vergleichbare Betrag einer Vertragskraft (Pflegedienst). Zeitlich ist das Ganze auf zwei Monate beschränkt. Der entgangene Nettolohn wird überwiesen.
Wird unbezahlter Urlaub beantragt, führt dies unter Umständen zu einer Unterbrechung der sozialversicherten Zeit. Die Haushaltshilfe muss dann eventuell Beiträge zur Krankenversicherung nachzahlen. Hier sollte vorher mit der Krankenkasse gesprochen werden.
Die Haushaltshilfe unterliegt auch der Zuzahlung. Für jeden in Anspruch genommenen Tag werden zwischen fünf und zehn Euro Eigenanteil berechnet. Ist die Zuzahlungsgrenze erreicht, entfällt die Zuzahlung.
Auch für Alleinerziehende ist die Haushaltshilfe ein wichtiges Instrument, um in einem gesundheitlichen Notfall die Betreuung des Nachwuchses sicherzustellen.

Zu beachten sind die Auswirkungen des unbezahlten Urlaubs auf die Sozialversicherungspflicht.

Grundlage der Haushaltshilfe
(Nächste Seite:Vererben und Erben in der Familie)
Ratgeber: Haushaltshilfe
Haushaltshilfe, wenn man krank wird
Ist ein Kind zu Hause zu betreuen und fällt die Bezugsperson aus, ist guter Rat teuer. Hier kann die Haushaltshilfe gute Dienste leisten. Ein möglicher Fall ist der Ausfall der Mama in der Elternzeit. Der Säugling - eventuell erst wenige Wochen alt - wird von der Mama zu Hause während der Elternzeit betreut. Der Papa ist berufstätig. Nun fällt die Mama für einige Zeit aus und muss ins Krankenhaus. Wer kümmert sich um den Kleinen? Natürlich der Papa. Er kann dazu Urlaub nehmen oder überstunden abbummeln. Oder er nützt ein Angebot der Krankenkasse.
Die Haushaltshilfe ist hier die einschlägige Lösung. Der Betroffene stellt einen entsprechenden Antrag bei der Krankenkasse. Der Antrag ist vor Beginn der Hilfe zu beantragen. Im Haushalt lebt ein Kind, dass noch keine zwölf Jahre alt ist. Eine Krankenkassen gewähren Haushaltshilfe auch bis zum vierzehnten Lebensjahr des Kindes. Die Kosten für die Haushaltshilfe übernimmt die Krankenkasse.
Der Hausarzt bzw. Das Krankenhaus wird eine Stellungnahme gegenüber der Krankenkasse abgeben, ob aus medizinischer Sicht das Führen des Haushalts nicht möglich ist oder nur zum Teil.
Als Helfer für den Haushalt kommen der Lebenspartner, Großeltern oder nahe Angehörige sowie Träger der Wohlfahrt oder auch Pflegedienste in Frage. Viele Krankenkassen arbeiten mit den entsprechenden Einrichtungen vor Ort zusammen. Als Betroffener reicht es dann aus einen entsprechenden Antrag zu stellen, die Krankenkasse kümmert sich um den Rest. Die Haushaltshilfe kommt nach Hause und übernimmt die Tätigkeiten. Die Einrichtung rechnet den Einsatz direkt mit der Krankenkasse ab.
übernimmt der Lebenspartner oder ein naher Angehöriger die Haushaltshilfe, so kann dieser bei seinem Arbeitgeber um Freistellung (unbezahlten Urlaub) nachsuchen. Dies gilt für Angehörige bis zum zweite Verwandschaftsgrad. Die Krankenkasse wird dann für den Zeitraum vom Arbeitgeber eine Bescheinigung des Verdienstausfalls haben wollen. Für die Zeit der Freistellung erhält man keinen Lohn vom Arbeitgeber, die Krankenkasse zahlt einen angemessenen Teil des Verdienstausfalls und die Fahrtkosten. Als Obergrenze gilt der vergleichbare Betrag einer Vertragskraft (Pflegedienst). Zeitlich ist das Ganze auf zwei Monate beschränkt. Der entgangene Nettolohn wird überwiesen.
Wird unbezahlter Urlaub beantragt, führt dies unter Umständen zu einer Unterbrechung der sozialversicherten Zeit. Die Haushaltshilfe muss dann eventuell Beiträge zur Krankenversicherung nachzahlen. Hier sollte vorher mit der Krankenkasse gesprochen werden.
Die Haushaltshilfe unterliegt auch der Zuzahlung. Für jeden in Anspruch genommenen Tag werden zwischen fünf und zehn Euro Eigenanteil berechnet. Ist die Zuzahlungsgrenze erreicht, entfällt die Zuzahlung.
Auch für Alleinerziehende ist die Haushaltshilfe ein wichtiges Instrument, um in einem gesundheitlichen Notfall die Betreuung des Nachwuchses sicherzustellen.
Zu beachten sind die Auswirkungen des unbezahlten Urlaubs auf die Sozialversicherungspflicht.
Grundlage der Haushaltshilfe
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