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Ratgeber: Ratgeber Werkvertrag


 

Was versteht man unter einem Werkvertrag?

Der Werkvertrag ist ein gesetzlich normierter Vertrag. Aufgrund eines Werkvertrages kann der Besteller vom Unternehmer die Herstellung eines Werkes verlangen. Der Besteller ist verpflichtet, den vereinbarten Preis zu zahlen. Der Werkvertrag ist ein zweiseitig verpflichtender Vertrag.
Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Verände­rung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung her­beizuführender Erfolg sein. Der Vertragspartner des Bestellers wird als Hersteller oder Unternehmer bezeichnet.


Man darf den Begriff des Unternehmers im Werkvertragsrecht nicht mit dem des Unternehmers nach § 14 BGB verwechseln. Der „Unternehmer“ im Werkvertrag ist derjenige, der das bestellte Werk herstellt. Der Unternehmer des § 14 BGB ist derjenige, der gewerblich tätig ist und gegenüber einem Verbraucher auftritt. § 14 BGB dient vor allem dem Verbraucherschutz. Auch ein Verbraucher kann als Hersteller eines Werkes Unternehmer nach dem Werkvertragsrecht sein.


Der Besteller ist verpflichtet das Werk abzuneh­men und den vereinbarten Preis zu zahlen. Die Abgrenzung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag besteht darin, dass beim Dienstvertrag die Ableistung einer Tätigkeit im Vordergrund steht. Beim Werkvertrag wird ein Ergebnis geschuldet.
Beispiele: Herstellung eines bestellten Stuhles durch einen Tischler, Hoch­zeitsfotos durch einen professionellen Fotografen; Beförderungsvertrag:


Der Beförderungsvertrag ist ein Werkvertrag über die Beförderung von Sa­chen (Gütern) oder Personen. Der Transporteur verpflichtet sich die Person oder Sache von einem Ort zum anderen zu bringen. Hier wird ein Erfolg und keine Leistung i.S.e. Dienstvertrags geschuldet. Für die Personenbeför­derung, den Frachtvertrag, den Seefrachtvertrag und andere Vertragsarten bestehen gesetzliche Sondervorschriften.




 



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