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Ratgeber: Gewerbliche Miete


 

Ratgeber zur Gewerblichen Miete - Einführung

Der Mietvertrag ist in §§ 535 ff. BGB geregelt. Beim Mietvertrag gibt es zwei Vertragsparteien, den Mieter und den Vermieter. Der Vermieter überlässt dem Mieter für die Dauer des Mietverhältnis­ses einen Gegenstand gegen Entgelt. Der Mietvertrag ist ein zweiseitiger Schuldvertrag. Er kommt durch die beiderseitigen Willenserklärungen der Vertragsparteien zustande.
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vertragsgemäß zu nutzen und das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Der Vermieter überlässt den Mietge­genstand über den vereinbarten Zeitraum und trägt grundsätzlich dafür Sor­ge, dass der Mietgegenstand in einem dem Mietvertrag entsprechenden Zu­stand ist.
Gegenstand eines Mietvertrages kann neben Räumen jede Art von Gegen­ständen sein, beispielsweise Geschirr, Fahrzeuge oder Werkzeuge.


Unterschiede zwischen sozialer Wohnungs- und gewerblicher Vermietung
Der Mietvertrag hat seine Bedeutung vor allem in der Wohnungs­vermietung. Der Gesetzgeber hat für die Wohnraumvermietung eine Vielzahl von Vor­schriften entwickelt, die dem Schutz des Mieters gelten. Vor dem sozia­len Hintergrund dieser Reglungen sollte nicht vergessen werden, dass es zur ge­werblichen Mietung, beispielsweise von Betriebs- oder Büroräumen, we­sentliche Un­terschiede gibt. Die Unterschiede sind so groß, dass Sie alles, was Sie bisher über Wohnungsvermietung kannten, vergessen sollten. [@]


Das Stichwortverzeichnis

Im Stichwortverzeichnis finden Sie alle zur Gewerblichen Miete relevanten Fachbegriffe zum Nachschlagen (mehr)



 
Vermietung von Geschäftsräumen
Betriebspflicht
Kündigung eines gewerblichen Mietvertrags
Miethöhe und Arten des Mietzinzes



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