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Die Erfindung eines Arbeitnehmers

Innovationen sind für Unternehmen von besonderer Bedeutung, helfen sie doch Verbesserungen in den betrieblichen Abläufen, die Spitzenstellung am Markt oder monetäre Vorteile zu sichern.
Von besonders hoher Bedeutung sind Erfindungen, die aus einem Unternehmen heraus entwickelt worden. Hierbei ist aber einiges zu beachten. Das Arbeitnehmererfindergesetz legt für die wirtschaftliche Verwertung solcher Erfindungen die Grundlage.
Das Arbeitnehmererfindergesetz gilt für alle die patent- oder gebrauchsmusterfähigen Erfindungen. Auch technische Verbesserungsvorschläge, die nicht die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind unterliegen bestimmten Regeln.
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber eine Erfindung unverzüglich anzuzeigen. Dieser hat innerhalb von vier Monaten nach ordnungsgemäßer Meldung die Erfindung in Anspruch zu nehmen oder kann die Erfindung dem Arbeitnehmer zur eigenen Verwertung überlassen. Nimmt der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch, muss er für die Anmeldung und wirtschaftliche Verwertung der Erfindung sorgen.
Der Arbeitnehmer hat einen Vergütungsanspruch wegen der Erfindung gegen den Arbeitgeber.
Technische Verbesserung
Entwickelt ein Arbeitnehmer eine technische Verbesserung, steht ihm eine angemessene Vergütung zu. Voraussetzung ist, dass die Verbesserung dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewährt, wie ein gewerbliches Schutzrecht (§ 20 ArbEG). Regelungen dazu können auch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen enthalten.

Technische Verbesserungsvorschläge
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Ratgeber: Erfindung eines Arbeitnehmers
Die Erfindung eines Arbeitnehmers
Innovationen sind für Unternehmen von besonderer Bedeutung, helfen sie doch Verbesserungen in den betrieblichen Abläufen, die Spitzenstellung am Markt oder monetäre Vorteile zu sichern.
Von besonders hoher Bedeutung sind Erfindungen, die aus einem Unternehmen heraus entwickelt worden. Hierbei ist aber einiges zu beachten. Das Arbeitnehmererfindergesetz legt für die wirtschaftliche Verwertung solcher Erfindungen die Grundlage.
Das Arbeitnehmererfindergesetz gilt für alle die patent- oder gebrauchsmusterfähigen Erfindungen. Auch technische Verbesserungsvorschläge, die nicht die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind unterliegen bestimmten Regeln.
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber eine Erfindung unverzüglich anzuzeigen. Dieser hat innerhalb von vier Monaten nach ordnungsgemäßer Meldung die Erfindung in Anspruch zu nehmen oder kann die Erfindung dem Arbeitnehmer zur eigenen Verwertung überlassen. Nimmt der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch, muss er für die Anmeldung und wirtschaftliche Verwertung der Erfindung sorgen.
Der Arbeitnehmer hat einen Vergütungsanspruch wegen der Erfindung gegen den Arbeitgeber.
Technische Verbesserung
Entwickelt ein Arbeitnehmer eine technische Verbesserung, steht ihm eine angemessene Vergütung zu. Voraussetzung ist, dass die Verbesserung dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewährt, wie ein gewerbliches Schutzrecht (§ 20 ArbEG). Regelungen dazu können auch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen enthalten.
Technische Verbesserungsvorschläge
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