(Seite zurück:Gesetzliche Erbfolge)
Erbrechtliche Grundbegriffe

Erblasser: ist derjenige, durch dessen Tod sein Vermögen vererbt wird. Er kann mit einem Testament festlegen, wer von seinem Erbe profitieren und wer „nichts“, außer dem Pflichtteil erhalten soll.
Erbschaft: ist das Vermögen des Erblassers. Die Erbschaft kann aus positiven Vermögen, aber auch aus Schulden bestehen. Der Erbe erhält neben Vorteilen eventuell auch Schulden, wenn er das Erbe annimmt. Die Erbschaft wird auch Erbmasse genannt.
Erbfall: Der Erbfall ist der Tod einer Person, deren Vermögen (auch Schulden) an die Erben weitergegeben wird.
Erbe: Erben sind diejenigen Personen, auf die beim Tod eines Erblassers dessen Vermögen übergeht. Der Erblasser kann per Testament festlegen, wer Erbe seines Vermögens sein soll. Fehlt ein Testament, legt das Bürgerliche Gesetzbuch fest, wer Erbe wird und wem welche Anteile an der Erbmasse zustehen.

(Nächste Seite:Erben erster Ordnung)
Ratgeber: Erbrechtliche Grundbegriffe
Erbrechtliche Grundbegriffe
Erblasser: ist derjenige, durch dessen Tod sein Vermögen vererbt wird. Er kann mit einem Testament festlegen, wer von seinem Erbe profitieren und wer „nichts“, außer dem Pflichtteil erhalten soll.
Erbschaft: ist das Vermögen des Erblassers. Die Erbschaft kann aus positiven Vermögen, aber auch aus Schulden bestehen. Der Erbe erhält neben Vorteilen eventuell auch Schulden, wenn er das Erbe annimmt. Die Erbschaft wird auch Erbmasse genannt.
Erbfall: Der Erbfall ist der Tod einer Person, deren Vermögen (auch Schulden) an die Erben weitergegeben wird.
Erbe: Erben sind diejenigen Personen, auf die beim Tod eines Erblassers dessen Vermögen übergeht. Der Erblasser kann per Testament festlegen, wer Erbe seines Vermögens sein soll. Fehlt ein Testament, legt das Bürgerliche Gesetzbuch fest, wer Erbe wird und wem welche Anteile an der Erbmasse zustehen.
(Nächste Seite:Erben erster Ordnung)