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Ratgeber: Erbrechtliche Grundbegriffe


 

Erbrechtliche Grundbegriffe

Erblasser: ist derjenige, durch dessen Tod sein Vermögen ver­erbt wird. Er kann mit einem Testament festlegen, wer von sei­nem Erbe profitieren und wer „nichts“, außer dem Pflichtteil erhalten soll.


Erbschaft: ist das Vermögen des Erblassers. Die Erbschaft kann aus positiven Vermögen, aber auch aus Schulden beste­hen. Der Erbe erhält neben Vorteilen eventuell auch Schulden, wenn er das Erbe annimmt. Die Erbschaft wird auch Erbmasse genannt.


Erbfall: Der Erbfall ist der Tod einer Per­son, deren Vermögen (auch Schulden) an die Erben weiterge­geben wird.


Erbe: Erben sind diejenigen Personen, auf die beim Tod eines Erblassers dessen Vermögen übergeht. Der Erblasser kann per Testament festlegen, wer Erbe seines Vermögens sein soll. Fehlt ein Testament, legt das Bürgerliche Gesetzbuch fest, wer Erbe wird und wem welche Anteile an der Erbmasse zustehen.






 



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