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06/04 2008:
Nebenkostenabrechnung trotz jahrelang fehlender Abrechnung für einen bestimmten Zeitraum möglich

Der BGH hat entschieden, dass auch nach längerer Zeit eine Betriebskostenabrechnung erfolgen kann. Die Richter mussten über einen Fall entscheiden, in dem Mieter 20 Jahre lang keine Betriebskostenabrechnung erhielten.
Sie zahlten lediglich monatlich 20,45 Euro als "Vorauspauschale", wie im Mietvertrag vereinbart. 2004 wurde der Sohn der bisherigen Vermieterin neuer Eigentümer des Hauses und schickte sogleich den Mietern für 2003 eine Nachforderung.
Da die Mieter die Nachzahlung verweigerten, musste der Bundesgerichtshof in letzter Instanz entscheiden. Der BGH bestätigte die Forderung des Vermieters. Er hatte einen Nachzahlungsanspruch. Auch nach langer Zeit ohne Betriebskostenabrechnung dürfen Mieter allenfalls darauf vertrauen, dass sie keine Abrechnungen für weiter zurückliegende Jahre erhalten.
Mit der vereinbarten Vorauspauschale sei nicht die Zahlung einer festen Pauschale gewollt gewesen. Tatsächlich hätten die Vertragsparteien eine Vorauszahlung vereinbart, über die jährlich abzurechnen ist. Durch die jahrelange Praxis wurde der Mietvertrag auch nicht stillschweigend abgeändert. Der Vermieter hatte damit nicht seine Berechtigung zur jährlichen Betriebskostenabrechnung endgültig verloren
(BGH, Az. VIII ZR 14/06).

(Nächste Seite:Zur Frage des Verjährungsbeginns bei Vermieterwechsel)
Gericht und Urteil: BGH: Betriebskostenabrechnung auch nach 20 Jahren möglich
06/04 2008:
Nebenkostenabrechnung trotz jahrelang fehlender Abrechnung für einen bestimmten Zeitraum möglich
Der BGH hat entschieden, dass auch nach längerer Zeit eine Betriebskostenabrechnung erfolgen kann. Die Richter mussten über einen Fall entscheiden, in dem Mieter 20 Jahre lang keine Betriebskostenabrechnung erhielten.
Sie zahlten lediglich monatlich 20,45 Euro als "Vorauspauschale", wie im Mietvertrag vereinbart. 2004 wurde der Sohn der bisherigen Vermieterin neuer Eigentümer des Hauses und schickte sogleich den Mietern für 2003 eine Nachforderung.
Da die Mieter die Nachzahlung verweigerten, musste der Bundesgerichtshof in letzter Instanz entscheiden. Der BGH bestätigte die Forderung des Vermieters. Er hatte einen Nachzahlungsanspruch. Auch nach langer Zeit ohne Betriebskostenabrechnung dürfen Mieter allenfalls darauf vertrauen, dass sie keine Abrechnungen für weiter zurückliegende Jahre erhalten.
Mit der vereinbarten Vorauspauschale sei nicht die Zahlung einer festen Pauschale gewollt gewesen. Tatsächlich hätten die Vertragsparteien eine Vorauszahlung vereinbart, über die jährlich abzurechnen ist. Durch die jahrelange Praxis wurde der Mietvertrag auch nicht stillschweigend abgeändert. Der Vermieter hatte damit nicht seine Berechtigung zur jährlichen Betriebskostenabrechnung endgültig verloren
(BGH, Az. VIII ZR 14/06).
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§ 560 BGB Veränderungen von Betriebskosten
Keine höhere Nebenkostenvorauszahlung bei fehlerhafter Abrechnung
Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen
BGH: Betriebskostenumlage nach Personenzahl