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13/07 2009:
Mieter muss unter Umständen Mieterhöhung zustimmen

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.6.2007 kann der Vermieter vom Mieter die Erhöhung der Mieter auch dann verlangen wenn die ortsübliche Vergleichsmiete nicht gestiegen ist.
Nach dem Wortlaut und Zweck der gesetzlichen Regelungen setzt ein Mieterhöhungsverlangen nicht voraus dass sich die ortsübliche Vergleichsmiete seit Vertragsschluss erhöht hat. Das System der Vergleichsmieten soll es dem Vermieter ermöglichen, eine am Markt orientierte, die Wirtschaftlichkeit der Wohnung regelmäßig sicherstellende Miete zu erzielen. Das trifft auch auf die denjenigen Vermieter zu, der sich bei Vertragsbeginn eine für den Mieter besonders günstige, unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen der Miete vereinbart hat. Der Mieter muss im Gegenteil von vornherein damit rechnen, dass die Miete stufenweise bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete angepasst wird. Haben die Parteien eine Vereinbarung getroffen, die eine Mieterhöhung ausschließt, so ist diese anzuwenden.
Den Interessen des Mieters wird insbesondere durch die Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete, die Jahressperrfrist, die 15 monatigen Wartezeit und die Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB Rechnung getragen.
Urteil vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 303/06

(Nächste Seite:BGH: 10 Jahre Mietlaufzeit in AGB unwirksam)
Gericht und Urteil: BGH: Vermieter kann Mieterhöhungen ohne Anhebung der Vergleichsmiete verlangen
13/07 2009:
Mieter muss unter Umständen Mieterhöhung zustimmen
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.6.2007 kann der Vermieter vom Mieter die Erhöhung der Mieter auch dann verlangen wenn die ortsübliche Vergleichsmiete nicht gestiegen ist.
Nach dem Wortlaut und Zweck der gesetzlichen Regelungen setzt ein Mieterhöhungsverlangen nicht voraus dass sich die ortsübliche Vergleichsmiete seit Vertragsschluss erhöht hat. Das System der Vergleichsmieten soll es dem Vermieter ermöglichen, eine am Markt orientierte, die Wirtschaftlichkeit der Wohnung regelmäßig sicherstellende Miete zu erzielen. Das trifft auch auf die denjenigen Vermieter zu, der sich bei Vertragsbeginn eine für den Mieter besonders günstige, unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen der Miete vereinbart hat. Der Mieter muss im Gegenteil von vornherein damit rechnen, dass die Miete stufenweise bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete angepasst wird. Haben die Parteien eine Vereinbarung getroffen, die eine Mieterhöhung ausschließt, so ist diese anzuwenden.
Den Interessen des Mieters wird insbesondere durch die Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete, die Jahressperrfrist, die 15 monatigen Wartezeit und die Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB Rechnung getragen.
Urteil vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 303/06
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§ 558 BGB Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
BGH: Formelle Anforderungen an Mieterhöhung
BGH: Mieterhöhung bei größerer Wohnung als vereinbart
BGH: Kein Mietzuschlag bei unwirksamer Schönheitsreparatur- klausel
BGH: Abweichung bis 10% - Mieterhöhung rechtens
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Wenn Mieter Wohnung verbessert, keine höhere Miete