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Landessozialgerichte

Die Landessozialgerichte entscheiden in zweiter Instanz gegen Urteile und Gerichtsbescheide der Sozialgerichte als Berufungsinstanz oder gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte (Beschlüsse) als Beschwerdeinstanz.
Die Berufung zum Landessozialgericht ist weitgehend unbeschränkt zulässig, lediglich bei Streitigkeiten, bei denen es um eine Geld- oder Sachleistung bis zum Wert von 500 Euro geht, bedarf es der Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht oder auf Beschwerde durch das Landessozialgericht. Die Zulassung erfolgt, wenn grundsätzliche, über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfragen zu klären sind oder Verfahrensfehler des Sozialgerichtes gerügt werden und auch tatsächlich vorliegen.
Das Landessozialgericht ist eine echte Tatsacheninstanz, d.h. es überprüft das Klägerbegehren eigenständig in vollem Umfang und erhebt, wenn es notwendig ist, auch weitere Beweise. Anwaltszwang besteht auch im Berufungsverfahren nicht.
Die Beschwerde zum Landessozialgericht betrifft vor allem Beschlüsse im Prozesskostenhilfeverfahren und im einstweiligen Rechtsschutz, während sogenannte prozessleitende Beschlüsse (Bestimmung eines Verhandlungstermines, Beweisbeschlüsse) nicht anfechtbar sind.
Das Landessozialgericht entscheidet in der Regel wiederum durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung, seine Entscheidungen sind endgültig und nicht weiter anfechtbar.

Baden-Württemberg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Rheinland-Pfalz
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
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Gericht und Urteil: Landessozialgerichte
Landessozialgerichte
Die Landessozialgerichte entscheiden in zweiter Instanz gegen Urteile und Gerichtsbescheide der Sozialgerichte als Berufungsinstanz oder gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte (Beschlüsse) als Beschwerdeinstanz.
Die Berufung zum Landessozialgericht ist weitgehend unbeschränkt zulässig, lediglich bei Streitigkeiten, bei denen es um eine Geld- oder Sachleistung bis zum Wert von 500 Euro geht, bedarf es der Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht oder auf Beschwerde durch das Landessozialgericht. Die Zulassung erfolgt, wenn grundsätzliche, über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfragen zu klären sind oder Verfahrensfehler des Sozialgerichtes gerügt werden und auch tatsächlich vorliegen.
Das Landessozialgericht ist eine echte Tatsacheninstanz, d.h. es überprüft das Klägerbegehren eigenständig in vollem Umfang und erhebt, wenn es notwendig ist, auch weitere Beweise. Anwaltszwang besteht auch im Berufungsverfahren nicht.
Die Beschwerde zum Landessozialgericht betrifft vor allem Beschlüsse im Prozesskostenhilfeverfahren und im einstweiligen Rechtsschutz, während sogenannte prozessleitende Beschlüsse (Bestimmung eines Verhandlungstermines, Beweisbeschlüsse) nicht anfechtbar sind.
Das Landessozialgericht entscheidet in der Regel wiederum durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung, seine Entscheidungen sind endgültig und nicht weiter anfechtbar.
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