(Seite zurück:BGH: Nebenkostenabrechnung - Mieter gestärkt)

Gericht und Urteil: Zur Frage der Übernahme der Kosten bei Schwarzstaub- ablagerungen (Fogging)


 

29/05 2008:
Schwarzstaubablagerungen in der Mietwohnung ("Fogging") infolge vertragsgemäßen Gebrauchs durch den Mieter

Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten in Berlin. In der Wohnung traten Anfang Dezember 2002 plötzlich Schwarzstaubablagerungen ("Fogging") auf, zunächst in geringem Umfang in der Küche, dem Bad und den Zimmern der Wohnung. Bis Februar 2003 verbreiteten sich die Ablagerungen auf sämtliche Decken und Wände. Die Klägerin forderte die Beklagten erfolglos zur Beseitigung der Schwarzverfärbungen auf. Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung eines Vorschusses für die Kosten der Beseitigung der Verfärbungen in Höhe von 5.423 € verlangt. Dieser Betrag entspricht dem Kostenvoranschlag durch einen Fachbetrieb.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Vorschuss in Höhe der voraussichtlich zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten zusteht. Das Berufungsgericht hat in den plötzlich aufgetretenen Schwarzverfärbungen zu Recht einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 BGB gesehen. Dessen Beseitigung schulden die Beklagten als Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB unabhängig davon, ob die Ursache des Mangels in ihrem eigenen oder im Gefahrenbereich der Klägerin zu suchen ist. Anders wäre es nur dann, wenn die Klägerin die Entstehung des Mangels zu vertreten hätte. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Nach dem vom Berufungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten kommen als Ursache der Ablagerungen zwar lediglich Maßnahmen der Klägerin in Betracht, nämlich die Ausstattung der Wohnung mit einem handelsüblichen Teppich, das Streichen der Wände mit handelsüblichen Farben und das Reinigen der Fenster im Winter. Diese Maßnahmen stellen sich jedoch sämtlich als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache dar, dessen Folgen der Mieter nicht zu vertreten hat (§ 538 BGB).

Urteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 271/07 - Quelle: PM 98/08



 



(Nächste Seite:BGH: Wer trägt das Risiko bei Änderung der Rechtslage (Quotenabgeltungsklausel)?)



§ 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

§ 538 BGB Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch

§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln



Mietrecht

Ratgeber Mietrecht

actio conducti

Schadensersatz einer Kneipe für Umsatzeinbußen wegen Nichtraucherschutz

Darlegungslast bei Mietmängeln

Zur Mietminderung wegen Flächenunterschreitung bei einer möbliert vermieteten Wohnung

Mietminderung bei zu kleiner Wohnung

Beim Auszug Tapeten ab?

BGH: "Farbwahlklausel" im Wohnraummietvertrag unwirksam

BGH: Kein Mietzuschlag bei unwirksamer Schönheitsreparatur- klausel

BGH: Gewerbliche Nutzung einer Wohnung

BGH: Starre Fristen für Schönheitsreparaturen auch bei Gewerberaum unwirksam

BGH: Ende der Mietzeit - Ab wann dürfen Heizung, Wasser und Strom abgeschalten werden

Urteile zum Mietrecht - Schönheitsreparaturen

BGH: Mietminderung wegen Wohnflächenunterschreitung

Urteile zu BGB § 535

BGH Mietminderung wegen Schallschutz




 

MeinRechtsportal bei Mietrecht

- - Anzeige - -

 

juristi.Auskunft - Stellen Sie Ihre Frage.

Stellen Sie unseren Anwälten eine Frage, bestimmen Sie Ihren Einsatz und erhalten Sie schnell, einfach und günstig eine verbindliche Auskunft für Mietrecht.

Der Betreff:

Ihre Frage:

Ihr Preisvorschlag EUR

Sie werden auf juristi.Auskunft weitergeleitet, registrieren sich hier und erhalten die Antwort auf Ihre Frage.

- - Anzeige - -

 

Aktuelle Umfrage

Hier ist Ihre Meinung gefragt: Haben Sie sich von einem Experten schon einmal beraten oder vertreten lassen? weiter

Rechtslexikon

    : A :: B :: C :: D :: E :: F :: G :: H :: I :: J :: K :: L :: M :: N :: O :: P :: Q :: R :: S :: T :: U :: V :: W :: Z :

Lateinisches Rechtswörterbuch

- - Anzeige - -

 

Unser Newsletter für Sie

    E-Mail :
- - Anzeige - -