(Seite zurück:Immaterielle Geldentschädigung für Journalistin bei Erwirkung einer falschen Gegendarstellung?)

Gericht und Urteil: Bankklausel "Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten" über 12 Euro pro Jahr bei Verbrauchern


 

29/08 2011:
Sparkasse muss Klausel gegenüber Verbrauchern unterlassen

Der 17. Zivilsenat - Bankensenat - des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat entschieden, dass die beklagte Sparkasse die Verwendung der Klausel, wonach sie „Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten“ von „12,00 Euro pro Jahr“ erhebt, gegenüber Verbrauchern unterlassen muss. Die Klausel benachteiligt den Verbraucher in unzulässiger Weise, weil ein Entgelt von ihm verlangt wird, obwohl die Tätigkeit (Entgegennahme von Zins- und Tilgungszahlungen, Zahlungsüberwachung) allein im Interesse der Sparkasse liegt.


Die Schutzgemeinschaft Bankkunden e.V. hat beim Landgericht Karlsruhe gegen die Sparkasse im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Verwendung der genannten Klausel beantragt. Das Landgericht Karlsruhe hat dem Antrag stattgegeben, da diese Klausel den Verbraucher in unangemessener Weise benachteilige.

Die Berufung der Sparkasse zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg.
Bei dieser Klausel aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Da es sich nicht um eine Preisvereinbarung handelt, sondern um eine Preisnebenabrede, unterliegt sie der Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Die Klausel hält dieser Kontrolle nicht stand. Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und benachteiligt private Darlehensnehmer (Verbraucher) in unangemessener Weise.
Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann. Zur streitigen Klausel gibt es bisher keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes.
Nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrages verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehenskapital zurückzuerstatten. In welcher Weise der Darlehensgeber - hier die Sparkasse - die Zinszahlung und die Rückführung des Darlehens überwachen will und in welcher Art und Weise er die Zahlungen des Darlehensnehmers verbucht, ist seine Sache. Um Zahlungen eindeutig zuordnen zu können, wird die Sparkasse regelmäßig für das Darlehen eine Kontonummer vergeben und damit ein Konto einrichten müssen. Ein Entgelt für diese ausschließlich in ihrem Eigeninteresse liegende Kontoführung darf sie aber vom Darlehensnehmer nicht verlangen und deshalb eine Kontoführungsgebühr auch nicht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festlegen.

Das Verlangen zusätzlicher Kontoführungsgebühren führt nämlich zu einer verdeckten Verteuerung der Kredite durch die Abwälzung von anteiligen allgemeinen Betriebskosten und Verwaltungsaufwendungen, die das Kreditinstitut aus den Kreditzinsen decken muss.

Soweit die Sparkasse argumentiert, sie stelle dem Kunden zum Jahresende einen Jahreskontoauszug zur Verfügung, wird diese zusätzliche Serviceleistung für den Kunden nicht durch die streitige Klausel abgedeckt. Denn nach dieser berechnet die Sparkasse ein Entgelt für die laufende Kontoführung, die Erstellung eines Jahreskontoauszuges mit einer Zusammenstellung aller im Laufe des Jahres auf diesem Konto eingegangenen Zahlungen und der Mitteilung des aktuellen Darlehensstandes wird nach dem Wortlaut der Klausel - „Kontoführung“ - gerade nicht erfasst.

Gegen dieses Urteil findet eine Revision nicht statt, da es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen ist (§ 542 Abs. 2 ZPO).


Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 08. Februar 2011 - 17 U 138/10 - PM v. 09. Febr 2011




 



(Nächste Seite:OLG Karlsruhe: Verkäufer haftet für unklare AGB)



§ 307 BGB Inhaltskontrolle

§ 305 BGB Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag

§ 488 BGB Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag

§ 542 ZPO Statthaftigkeit der Revision



Sparkassen- und Banken-AGB unwirksam

Unwirksame AGB in Mietverträgen

Bankklausel gegenüber Verbrauchern unwirsam

Herstellergarantie beim Autokauf

AGB Kontrolle einer Arbeitszeitregelung

KG Berlin urteilt: Flugpreise müssen alle Gebühren enthalten

Anspruch auf Weihnachtsgratifikation bei Kündigung

Funktionszulage im Schreibdienst

Verkauf über ebay nicht immer wirksam

Laufzeitvereinbarungen in Wärmeversorgungsverträgen

Erst wenn 75 Euro offen sind darf Telefonanschluss ...

§ 307 BGB Inhaltskontrolle

Müssen Weiterbildungskosten an den Arbeitgeber zurückgezahlt werden, wenn ...

Weihnachtsgratifikation und vertraglich vereinbarter Freiwilligkeitsvorbehalt

Abschlussgebühr für Bausparvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kleingedrucktes zu klein

Beim Auszug Tapeten ab?

Verfall des Prepaid-Guthabens unzulässig

BGH: Garantieausschluss in AGB für Wartungswalle

Mieter im Erdgeschoss müssen Aufzugkosten mitzahlen

Klausel: Erfüllungsort bei Verbrauchern

BGH: Vermieter hat keinen Anspruch bei starren Fristen

BGH: Farbwahlklausel bei Schönheitsreparaturen

BGH stärkt Verbraucher gegenüber Gasanbietern

OLG Karlsruhe: Verkäufer haftet für unklare AGB

BAG: Verzicht auf Kündigungsschutzklage in AGB?

BAG: Transparenzgebot und Stichtagsklausel bei Bonuszahlung

BGH: Klauseln in Mietverträgen müssen verständlich sein

BGH: Tierhaltung in Wohnungen

BGH: Premiere AGB sind unwirksam

BGH: Klausel kommunaler Gasanbieter unwirksam

BGH: 10 Jahre Mietlaufzeit in AGB unwirksam

BGH: Wer trägt das Risiko bei Änderung der Rechtslage (Quotenabgeltungsklausel)?

BAG: Rückzahlung von Studiengebühren

Die Wirksamkeit einer Lastschriftklausel in Mitgliedsverträgen eines Sportstudios

BGH: "Farbwahlklausel" im Wohnraummietvertrag unwirksam

BGH: Verbraucherschutz gestärkt - Payback-Klausel teilweise unwirksam

Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung - Probezeitkündigung

BGH: VOB unterliegt bei Verbrauchern AGB Kontrolle

BGH: Schwarzhandel von Eintrittskarten (Bundesliga)

BGH: Farbwahlklausel für Holzteile bei Auszug

BGH: Starre Fristen für Schönheitsreparaturen auch bei Gewerberaum unwirksam

Verbraucherzentrale erfolgreich gegen Server-Tel AGB

BGH: Leasingsvertrag und Software

BGH: Erhöhung von Gaspreisen unwirksam

Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen?

BAG: Rückzahlung der Fortbildung bei vorzeitiger Kündigung

OLG Koblenz: Preisanpassung in Gasverträgen

BGH: Aussenanstrich von Fernstern und Türen

BGH: Keine verkürzte Verjährung bei Reisemängeln

BGH: Keine AGB Kontrolle bei Zwangsvollstreckung

BGH kippt Sparkassen Klauseln

BAG: Rückzahlung von Ausbildungskosten

BAG: Gezillmerte Versicherungstarife bei Entgeltumwandlungen

BGH: Unzulässige Farbwahlklausel

BGH: Gebrauchtwagen Garantie nicht von Rechnung abhängig

BGH: Höhere Gaspreise müssen nicht bezahlt werden?

BGH: HappyDigits darf Briefwerbung zusenden

BGH: Schönheitsreparaturen - Unwirksame Farbwahlklausel

BGH: Mieter kann ausreichend Steckdosen verlangen

BGH: Keine Koppelung des Gaspreises an Ölpreis mehr

BGH: Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung

BGH: Ryanair darf Barzahlung ausschließen, aber keine zusätzlichen Gebühren für Kartenzahlung verlangen

BGH: Sicherheitenvereinbarung in den AGB eines Fertighausanbieters

BGH: Wohnungsmieter kann Schönheitsreparaturen in Eigenleistung durchführen

Urteile zu BGB § 307




 

MeinRechtsportal bei Rechtsfragen

- - Anzeige - -

 

juristi.Auskunft - Stellen Sie Ihre Frage.

Stellen Sie unseren Anwälten eine Frage, bestimmen Sie Ihren Einsatz und erhalten Sie schnell, einfach und günstig eine verbindliche Auskunft für Rechtsfragen.

Der Betreff:

Ihre Frage:

Ihr Preisvorschlag EUR

Sie werden auf juristi.Auskunft weitergeleitet, registrieren sich hier und erhalten die Antwort auf Ihre Frage.

- - Anzeige - -

 

Aktuelle Umfrage

Hier ist Ihre Meinung gefragt: Haben Sie sich von einem Experten schon einmal beraten oder vertreten lassen? weiter

Rechtslexikon

    : A :: B :: C :: D :: E :: F :: G :: H :: I :: J :: K :: L :: M :: N :: O :: P :: Q :: R :: S :: T :: U :: V :: W :: Z :

Lateinisches Rechtswörterbuch

- - Anzeige - -

 

Unser Newsletter für Sie

    E-Mail :
- - Anzeige - -