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Gericht und Urteil: OLG Koblenz: Preisanpassung in Gasverträgen


 

13/02 2009:
Preisanpassungsklausel in Gaslieferungsverträgen ist unwirksam

Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat entschieden, dass die in einem Gasversorgungs-Sondervertrag enthaltene Preisanpassungsklausel "Die Gaspreise ändern sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise für Gaspreise eintritt" unwirksam ist.


In dem Verfahren streiten die Parteien u. a. um die Wirksamkeit von einseitig vorgenommenen Gaspreiserhöhungen. Die Klägerin ist ein regionales Gasversorgungsunternehmen; der Beklagte ist Eigentümer eines Anwesens. Er schloss mit der Klägerin im Oktober 1996 einen "Gasversorgungs-Sondervertrag" zur Versorgung seines Anwesens mit Erdgas ab. In dem von der Klägerin vorformulierten Vertrag ist die zitierte Preisanpassungsklausel enthalten. Die Klägerin setzte während der Bezugsdauer des Beklagten den Arbeitspreis wiederholt neu fest. Mit Schreiben vom 11. Januar 2006 rügte der Beklagte erstmals die Unbilligkeit der Gaspreise.

Wie der Kartellsenat nun ausführte, seien die von der Klägerin gegenüber dem Beklagten im Jahr 2006 vorgenommenen und vom Beklagten rechtzeitig beanstandeten Erhöhungen der Erdgaspreise unwirksam.
Ein Recht zur einseitigen Änderung des Gaspreises stehe der Klägerin nicht zu, weil die Preisanpassungsklausel unwirksam sei. Sie sei nicht hinreichend klar und verständlich und benachteilige die Kunden der Klägerin deshalb unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Klausel regele zwar die Voraussetzung für eine Preisänderung. Nicht hinreichend klar geregelt sei aber, wie sich die Gaspreise bei Vorliegen der Voraussetzung ändern sollen. Unklar sei insbesondere, ob die Änderung in einem bestimmten Verhältnis zur Änderung der allgemeinen Tarifpreise erfolgen und welches Verhältnis dies gegebenenfalls sein soll. Es ergäben sich zumindest drei Auslegungsmöglichkeiten (nominale Übertragung der Tarifpreisänderung, prozentuale Übertragung der Tarifpreisänderung oder ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ohne feste rechnerische Bindung an die Tarifpreisänderung).  Der Klägerin sei ein Preisänderungsrecht auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zuzubilligen.
Der Kartellsenat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2009 – U 781/08. Kart - PM OLG Koblenz 13.02.2009



 





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