Gesetzestexte: Heimgesetz (HeimG)
| HeimG - Heimgesetz Das Heimgesetz ist die gesetzliche Grundlage für das Betreiben von Alten- und Pflegeheimen. Heime nach diesem Gesetz sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Senioren oder pflegebedürftige bzw. behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind. Die Einrichtungen werden entgeltlich betrieben. |
§ 1 HeimG Anwendungsbereich
§ 2 HeimG Zweck des Gesetzes
§ 3 HeimG Leistungen des Heims, Rechtsverordnungen
§ 4 HeimG Beratung
§ 5 HeimG
§ 6 HeimG
§ 7 HeimG
§ 8 HeimG
§ 9 HeimG
§ 10 HeimG Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner
§ 11 HeimG Anforderungen an den Betrieb eines Heims
§ 12 HeimG Anzeige
§ 13 HeimG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
§ 14 HeimG Leistungen an Träger und Beschäftigte
§ 15 HeimG Überwachung
§ 16 HeimG Beratung bei Mängeln
§ 17 HeimG Anordnungen
§ 18 HeimG Beschäftigungsverbot, kommissarische Heimleitung
§ 19 HeimG Untersagung
§ 20 HeimG Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften
§ 21 HeimG Ordnungswidrigkeiten
§ 22 HeimG Berichte
§ 23 HeimG Zuständigkeit und Durchführung des Gesetzes
§ 24 HeimG Anwendbarkeit der Gewerbeordnung
§ 25 HeimG Fortgeltung von Rechtsverordnungen
§ 25a HeimG Erprobungsregelungen
§ 26 HeimG Übergangsvorschriften
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kap. X Sachgebiet H Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1096)
(Nächste Seite:HeimMindBauV)
juristi.Schulung - Altenpflege
§ 117 SGB XI Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden
Strafrechtliche Aspekte in der Altenpflege
§ 30 AltPflG 'Staatlich anerkannte Altenpflegeschulen'
§ 6 AltPflG Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung zur Altenpflege
§ 3 AltPflG 'Ausbildung in der Altenpflege; Kompetenzen''
§ 4a AltPflG 'Ausbildung nach der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung'
§ 1 AltPflG 'Berufsbezeichnung des Altenpflegers'
§ 9 AltPflG 'Rechtsverordnung bzgl einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in der Altenpflege'
§ 7 AltPflG 'Bedingungen für die Verkürzung der Ausbildung in der Altenpflege'
§ 5 AltPflG 'Altenpflegeschulen'
2. Abschnitt: Ausbildung in der Altenpflege (§§ 3 - 9)
§ 1a AltPflG 'Altenpflegerinnen und Altenpfleger im Europäischen Wirtschaftsraum'
Freiheitsberaubung & Altenpflege
OVG Sachsen: Erhebung von Ausgleichsbeiträgen für Altenpflegeausbildung ist rechtmäßig
