(Seite zurück:BFH: Keine Gewerbesteuer für lärmgeplagte Nachbargemeinden eines Großflughafens)

Gericht und Urteil: BFH: Hamburgisches Zweitwohnungsteuergesetz


 

12/04 2010:
Verfassungswidrige Benachteilung der Kleinfamilie von Mutter und Kind?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Beschluss vom 16. Dezember 2009 II R 67/08 den Senator für Finanzen der Freien und Hansestadt Hamburg aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Damit wird ihm die Gelegenheit gegeben, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Hamburgische Zweitwohnungsteuergesetz (HmbZWStG) dadurch gegen gegen das Grundgesetz (GG) verstößt, dass die Zweitwohnung eines Alleinerziehenden von der Steuer erfasst wird, während Zweitwohnungen von verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Eltern von der Zweitwohnungsteuer ausgenommen sind.

Nach § 1 HmbZWStG unterliegt das Innehaben einer Zweitwohnung in Hamburg der Zweitwohnungsteuer, wobei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HmbZWStG als Zweitwohnung eine Wohnung aufzufassen ist, die dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Hamburgischen Meldegesetzes dient. Nach § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG gelten die Abs. 1 und 2 der Vorschrift nicht für Wohnungen, die eine verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Person, die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehe- oder Lebenspartner lebt, aus überwiegend beruflichen Gründen innehat, wenn die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung und außerhalb Hamburgs belegen ist.

Im konkreten Fall ging es um eine alleinerziehende Mutter und ihre noch in der Schulausbildung befindliche Tochter, deren gemeinsame Hauptwohnung außerhalb Hamburgs lag. Die Mutter unterhielt aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in Hamburg. Als nicht verheiratete Person konnte sie die Vergünstigung des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG nicht in Anspruch nehmen.

Der BFH stellt klar, dass Art. 6 Abs. 1 GG auch die aus einer alleinerziehenden Mutter und ihrem Kind bestehende Gemeinschaft schützt. Dieser Schutz betrifft die Familie vorrangig als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, zu der nach der vorläufigen Sicht des BFH auch die schulische Ausbildung gehört. Deshalb stellt sich aus Sicht des Gerichts die Frage, ob eine Regelung, nach der vergleichbare verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Personen begünstigt werden, während eine aus einer Mutter und einem noch in der Schulausbildung befindlichen Kind bestehende Familie ausgeschlossen wird, mit der Verfassung vereinbar ist.

BFH-Beschluss vom 16.12.09   II R 67/08; PM 20/2010




 



(Nächste Seite:BFH: Keine Versicherungssteuer auf Kosten Versicherungsnehmer)



Art. 6 GG



Zum Erbrecht nichtehelicher Kinder

Die Zurechnung von Straftaten des Ehegatten bei Altfallregelung nach dem AufenthG

Schulpflicht auch bei Religionsfreiheit

BFH: Keine Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaften bei Erbschaftssteuer

BVerfG: Vater muss seinen Sohn nicht besuchen

kein Familienzuschlag für Beamte in Lebenspartnerschaft

BVerwG: Wer einen Anspruch auf ALG II oder Sozialgeld hat, kann nicht den Lebensunterhalt nach AufenthG sichern

BVerwG: Kein Ehegattennachzug wenn Lebensunterhalt in Deutschland nicht gesichert

BVerfG: 3-Fach-Namen als Ehenamen verboten

BVerfG: Richtervorlage zu § 9 Abs. 7 LPartG unzulässig

BVerwG: Die Erfordernis einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug ...

BAG: Kinderbetreuungskosten eines alleinerziehenden Betriebsratsmitglieds

Urteile zu GG Art. 6

Ausschluss väterlichen Sorgerechts verfassungswidrig

Zeitliche Beschränkung bei doppelter Haushaltsführung ...




 

MeinRechtsportal bei Steuerrecht

- - Anzeige - -

 

juristi.Auskunft - Stellen Sie Ihre Frage.

Stellen Sie unseren Anwälten eine Frage, bestimmen Sie Ihren Einsatz und erhalten Sie schnell, einfach und günstig eine verbindliche Auskunft für Steuerrecht.

Der Betreff:

Ihre Frage:

Ihr Preisvorschlag EUR

Sie werden auf juristi.Auskunft weitergeleitet, registrieren sich hier und erhalten die Antwort auf Ihre Frage.

- - Anzeige - -

 

Aktuelle Umfrage

Hier ist Ihre Meinung gefragt: Haben Sie sich von einem Experten schon einmal beraten oder vertreten lassen? weiter

Rechtslexikon

    : A :: B :: C :: D :: E :: F :: G :: H :: I :: J :: K :: L :: M :: N :: O :: P :: Q :: R :: S :: T :: U :: V :: W :: Z :

Lateinisches Rechtswörterbuch

- - Anzeige - -

 

Unser Newsletter für Sie

    E-Mail :
- - Anzeige - -