Verletzt der Nießbraucher die Rechte des Eigentümers in erheblichem Maß und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer die Anordnung einer Verwaltung nach § 1052 verlangen.
Sie sind im Zivilrecht
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§ 1059c BGB Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs
§ 1058 BGB Besteller als Eigentümer
§ 1055 BGB Rückgabepflicht des Nießbrauchers
§ 1052 BGB Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung
§ 903 BGB Befugnisse des Eigentümers
§ 1052 BGB Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung
Zitierung: MeinRechtsportal.de, Artikel 2438
Kurzlink: p8n.net/?2438
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§ 10 BGG Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
§ 9 BGG Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen
§ 8 BGG Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
§ 7 BGG Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt
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