Die Strafprozessordnung regelt das Verfahrensrecht im Strafprozess. Hier werden die Regeln für die Ermittlung bei einer Straftat durch die Polizei und Staatsanwaltschaft festgelegt. Es werden die Grundprinzipien und der Verlauf der Strafverhandlung, die Urteilsfindung sowie Berufung und Revision dargestellt.
Durch die Änderung der Strafprozessordnung und des Telekommunikationsgesetzes BGBl. I 2007, 3198 vom 21. Dez. 2007 werden das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Gesamtübersicht
Einführung in die StPO
1. Buch Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)
2. Buch Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)
3. Buch Rechtsmittel (§§ 296 - 358)
4. Buch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a)
5. Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406h)
6. Buch Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 448)
7. Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a)
8. Buch Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Informationen für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister (§§ 474 - 495)
Sie sind im Strafrecht
Zitierung: MeinRechtsportal.de, Artikel 3806
Kurzlink: p8n.net/?3806
Anzahlung bei Pauschalreisen darf höher sein
Schäden wegen Rückstau im Abwasser durch Wurzeln
"Schlemmerblock" – Vertragsstrafe für Gastwirt?
Schmerzensgeld auch bei rechtmäßigem Behördenhandeln
Bundestag beschließt Gesetz gegen strafbare Inhalte im Internet
Deutscher Bundestag beschließt "Ehe für alle"
Whats App und elterliche Sorge
BGH: Schadensersatzpflicht des Pächters für die Entstehung von Dauergrünland
Informationspflichten eines Preisvergleichsportals im Internet
BGH zur Panoramafreiheit i.S.d. § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG
§ 11 BGG Verständlichkeit und Leichte Sprache
§ 10 BGG Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
§ 9 BGG Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen
§ 8 BGG Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
§ 7 BGG Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt
© 2005-2016 juristi. | Impressum | Datenschutz