(1) Wer die Körperverletzung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
beibringen
gefährliches Werkzeug
Gift
hinterlistig
Leben gefährdende Behandlung
Überfall
Waffe
[Schemati] gefährliche Körperverletzung
Sie sind im Strafrecht
Zitierung: MeinRechtsportal.de, Artikel 4875
Kurzlink: p8n.net/?4875
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§ 8 BGG Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
§ 7 BGG Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt
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