(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Durch die Änderung der Strafprozessordnung und des Telekommunikationsgesetzes BGBl. I 2007, 3198 vom 21. Dez. 2007 werden das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Briefgeheimnis
Korrespondenzgeheimnis
Post
[Schemati] Brief-, Post-, und Fernmeldegeheimnis
Sie sind im Allg. Recht
Zitierung: MeinRechtsportal.de, Artikel 4470
Kurzlink: p8n.net/?4470
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§ 8 BGG Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
§ 7 BGG Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt
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