Biomasse sind Stoffgemische, die in Lebewesen gebunden und / oder von ihnen erzeugt werden. Sie dienen der Erzeugung von Lebensmitteln und Futtermitteln, zur stofflichen Nutzung (Nutzholz, Stärke) oder der klassischen energetischen Verwendung in Form von Brennholz.
Die Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse regelt die Einzelheiten für die Stromerzeugung aus Stoffen, die nach dieser Verordnung als Biomasse gelten. Grundlage für die Verordnung ist das Gesetz über den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG).
Eingangsformel
§ 1 BiomasseV Aufgabenbereich
§ 2 BiomasseV Anerkannte Biomasse
§ 2a BiomasseV
§ 3 BiomasseV Nicht als Biomasse anerkannte Stoffe
§ 4 BiomasseV Technische Verfahren
§ 5 BiomasseV Umweltanforderungen
§ 6 BiomasseV Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 2a Absatz 2)
Anlage 2 (zu § 2a Absatz 1 und 2)
Anlage 3 (zu § 2a Absatz 1 und 2)
Schlussformel
Sie sind im Allg. Recht
Zitierung: MeinRechtsportal.de, Artikel 9512
Kurzlink: p8n.net/?9512
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§ 11 BGG Verständlichkeit und Leichte Sprache
§ 10 BGG Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
§ 9 BGG Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen
§ 8 BGG Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
§ 7 BGG Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt
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