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30/10 2008:
Keine regelmäßige Generalinspektion der Elektroleitungen und -geräte in der Mietwohnung

Der BGH entschied, dass Vermieter von Wohnräumen im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht zu keiner regelmäßigen Generalinspektion der Elektroleitungen und Elektrogeräte in den Wohnungen der Mieter verpflichtet sind.
Der BGH begründete dies damit, dass dem Kläger wegen der Schäden, die ihm infolge des in der Nachbarwohnung ausgebrochenen Brandes an seinem Eigentum entstanden sind, kein Schadenersatzanspruch gegen den beklagten Vermieter zusteht. Der Beklagte war nicht verpflichtet, die Elektroleitungen und elektrischen Anlagen in den von ihm vermieteten Wohnungen ohne konkreten Anlass oder Hinweis auf Mängel einer regelmäßigen Überprüfung durch einen Elektrofachmann zu unterziehen. In dem Fall war es am 20. Juli 2006 im Bereich der Kochnische in der Nachbarwohnung zu einem Brand gekommen, wobei der (Nebenmieter) Kläger einen Schaden von 2.630 € (nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten) hatte. Der Kläger behauptete, der Brand sei durch einen technischen Defekt mit Kurzschluss im Bereich der Dunstabzugshaube verursacht worden.
Nach dem BGH weiter zu urteilen, trifft den Vermieter aber die vertragliche Nebenpflicht, die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Diese Pflicht erstrecke sich grundsätzlich auf alle Teile des Hauses. Ihm bekannt gewordene Mängel, von denen eine Gefahr für die Mietwohnungen ausgehen kann, muss der Vermieter deshalb unverzüglich beheben. Er muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht aber keine regelmäßige Generalinspektion vornehmen. Im Einzelfall mögen zwar besondere Umstände, wie zum Beispiel ungewöhnliche oder wiederholte Störungen, Anlass bieten, nicht nur einen unmittelbar zu Tage getretenen Defekt zu beheben, sondern eine umfassende Inspektion der gesamten Elektroinstallation durchzuführen. Solche Umstände waren hier aber nicht festgestellt wurden.
Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Der Bundesgerichtshof hat die Revision deshalb zurückgewiesen. [@]
Urteil vom 15. Oktober 2008 – VIII ZR 321/07 (PM BGH 192/08)
AG Nordhorn – Urteil vom 29. März 2007 – 3 C 179/07
LG Osnabrück - Urteil vom 8. August 2007 – 1 S 213/07

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Gericht und Urteil: BGH stärkt Vermieter
30/10 2008:
Keine regelmäßige Generalinspektion der Elektroleitungen und -geräte in der Mietwohnung
Der BGH entschied, dass Vermieter von Wohnräumen im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht zu keiner regelmäßigen Generalinspektion der Elektroleitungen und Elektrogeräte in den Wohnungen der Mieter verpflichtet sind.
Der BGH begründete dies damit, dass dem Kläger wegen der Schäden, die ihm infolge des in der Nachbarwohnung ausgebrochenen Brandes an seinem Eigentum entstanden sind, kein Schadenersatzanspruch gegen den beklagten Vermieter zusteht. Der Beklagte war nicht verpflichtet, die Elektroleitungen und elektrischen Anlagen in den von ihm vermieteten Wohnungen ohne konkreten Anlass oder Hinweis auf Mängel einer regelmäßigen Überprüfung durch einen Elektrofachmann zu unterziehen. In dem Fall war es am 20. Juli 2006 im Bereich der Kochnische in der Nachbarwohnung zu einem Brand gekommen, wobei der (Nebenmieter) Kläger einen Schaden von 2.630 € (nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten) hatte. Der Kläger behauptete, der Brand sei durch einen technischen Defekt mit Kurzschluss im Bereich der Dunstabzugshaube verursacht worden.
Nach dem BGH weiter zu urteilen, trifft den Vermieter aber die vertragliche Nebenpflicht, die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Diese Pflicht erstrecke sich grundsätzlich auf alle Teile des Hauses. Ihm bekannt gewordene Mängel, von denen eine Gefahr für die Mietwohnungen ausgehen kann, muss der Vermieter deshalb unverzüglich beheben. Er muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht aber keine regelmäßige Generalinspektion vornehmen. Im Einzelfall mögen zwar besondere Umstände, wie zum Beispiel ungewöhnliche oder wiederholte Störungen, Anlass bieten, nicht nur einen unmittelbar zu Tage getretenen Defekt zu beheben, sondern eine umfassende Inspektion der gesamten Elektroinstallation durchzuführen. Solche Umstände waren hier aber nicht festgestellt wurden.
Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Der Bundesgerichtshof hat die Revision deshalb zurückgewiesen. [@]
Urteil vom 15. Oktober 2008 – VIII ZR 321/07 (PM BGH 192/08)
AG Nordhorn – Urteil vom 29. März 2007 – 3 C 179/07
LG Osnabrück - Urteil vom 8. August 2007 – 1 S 213/07
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§ 549 BGB Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
BGH: "Farbwahlklausel" im Wohnraummietvertrag unwirksam