(Seite zurück:BAG: Neuberechnung des Vergleichsentgelts bei Alleinerziehenden nach Beendigung des Grundwehr- oder Zivildienstes ihres Sohnes)
10/06 2010:
Fristlose Kündigung aufgehoben, Vertrauensverhältnis nicht vollständig zerstört

Ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten kann eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden gering ist. Umgekehrt ist nicht jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung ohne Weiteres ein Kündigungsgrund. Maßgeblich ist § 626 Abs. 1 BGB. Danach kann eine fristlose Kündigung nur aus „wichtigem Grund“ erfolgen. Das Gesetz kennt in diesem Zusammenhang keine „absoluten Kündigungsgründe“. Ob ein „wichtiger Grund“ vorliegt, muss vielmehr nach dem Gesetz „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile“ beurteilt werden. Dabei sind alle für das jeweilige Vertragsverhältnis in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu bewerten. Dazu gehören das gegebene Maß der Beschädigung des Vertrauens, das Interesse an der korrekten Handhabung der Geschäftsanweisungen, das vom Arbeitnehmer in der Zeit seiner unbeanstandeten Beschäftigung erworbene „Vertrauenskapital“ ebenso wie die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsverstoßes; eine abschließende Aufzählung ist nicht möglich. Insgesamt muss sich die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses als angemessene Reaktion auf die eingetretene Vertragsstörung erweisen. Unter Umständen kann eine Abmahnung als milderes Mittel zur Wiederherstellung des für die Fortsetzung des Vertrags notwendigen Vertrauens in die Redlichkeit des Arbeitnehmers ausreichen.
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts - anders als die Vorinstanzen - der Klage der Kassiererin eines Einzelhandelsgeschäfts stattgegeben, die ihr nicht gehörende Pfandbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro zum eigenen Vorteil eingelöst hat. Die Klägerin war seit April 1977 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen als Verkäuferin mit Kassentätigkeit beschäftigt. Am 12. Januar 2008 wurden in ihrer Filiale zwei Leergutbons im Wert von 48 und 82 Cent aufgefunden. Der Filialleiter übergab die Bons der Klägerin zur Aufbewahrung im Kassenbüro, falls sich ein Kunde noch melden sollte. Sie lagen dort sichtbar und offen zugänglich. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen reichte die Klägerin die beiden Bons bei einem privaten Einkauf zehn Tage später bei der kassierenden Kollegin ein. Diese nahm sie entgegen, obwohl sie, anders als es aufgrund einer Anweisung erforderlich gewesen wäre, vom Filialleiter nicht abgezeichnet worden waren. Im Prozess hat die Klägerin bestritten, die Bons an sich genommen zu haben, und darauf verwiesen, sie habe sich möglicherweise durch Teilnahme an gewerkschaftlichen Aktionen Ende 2007 unbeliebt gemacht. Vor der Kündigung hatte sie zur Erklärung ins Feld geführt, die Pfandbons könnten ihr durch eine ihrer Töchter oder eine Kollegin ins Portemonnaie gesteckt worden sein. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ungeachtet des Widerspruchs des Betriebsrats wegen eines dringenden Tatverdachts fristlos, hilfsweise fristgemäß.
Die Kündigung ist unwirksam. Die mit einer sogenannten „Verdachtskündigung“ verbundenen Fragen stellten sich dabei in der Revisionsinstanz nicht, weil das Landesarbeitsgericht - für den Senat bindend - festgestellt hat, dass die Klägerin die ihr vorgeworfenen Handlungen tatsächlich begangen hat. Der Vertragsverstoß ist schwerwiegend. Er berührte den Kernbereich der Arbeitsaufgaben einer Kassiererin und hat damit trotz des geringen Werts der Pfandbons das Vertrauensverhältnis der Parteien objektiv erheblich belastet. Als Einzelhandelsunternehmen ist die Beklagte besonders anfällig dafür, in der Summe hohe Einbußen durch eine Vielzahl für sich genommen geringfügiger Schädigungen zu erleiden. Dagegen konnte das Prozessverhalten der Klägerin nicht zu ihren Lasten gehen. Es lässt keine Rückschlüsse auf eine vertragsrelevante Unzuverlässigkeit zu. Es erschöpfte sich in einer möglicherweise ungeschickten und widersprüchlichen Verteidigung. Letztlich überwiegen angesichts der mit einer Kündigung verbundenen schwerwiegenden Einbußen die zu Gunsten der Klägerin in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkte. Dazu gehört insbesondere die über drei Jahrzehnte ohne rechtlich relevante Störungen verlaufene Beschäftigung, durch die sich die Klägerin ein hohes Maß an Vertrauen erwarb. Dieses Vertrauen konnte durch den in vieler Hinsicht atypischen und einmaligen Kündigungssachverhalt nicht vollständig zerstört werden. Im Rahmen der Abwägung war auch auf die vergleichsweise geringfügige wirtschaftliche Schädigung der Beklagten Bedacht zu nehmen, so dass eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber einer Kündigung angemessen und ausreichend gewesen wäre, um einen künftig wieder störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - PM BAG 42/10

Das Urteil beendet einen Streit, der in der Öffentlichkeit ein sehr hohes Aufsehen erregt hat. Die Kassiererin wurde von Kaisers Tengelmann nach drei Jahrzehnten Betriebszugehörigkeit wegen des Einlösens zweier Pfandbons im Gesamtwert von 1,30 € fristlos gekündigt. Diese Kündigung ist mit dem heutigen Urteil aufgehoben.
Das Gericht geht von der Klärung eines Einzelfalls aus. Die Reaktion von Kaiser´s Tengelmann fällt entsprechend enttäuscht aus. Das Gericht hat seine ständige Rechtsprechung zur Bagatellkündigung bei Diebstahl angepasst. Waren bisher weder Schadenshöhe oder Betriebsbszugehörigkeit mit bei einer Entscheidung einzubeziehen, so ist seit heute ein anderer Wertungsmaßstab anzusetzen. Bei Diebstahl gab es bisher kein Pardon, es wurde fristlos gekündigt. Die Rechtsprechung war hier eindeutig.
Mit diesem Urteil haben sich Arbeitgeber auf eine neue Situation einzustellen. Nicht jeder Diebstahl oder der Verdacht reichen aus, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Es müssen die Interessen des Arbeitgebers gegen die Interessen des Arbeitnehmers mit abgewogen werden. Der Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund der Verdachtskündigung ist ein besonders großes Hemmnis für einen neuen Arbeitsplatz. Wer möchte schon einen Arbeitnehmer einstellen, bei dem der Verdacht besteht, dass er "klaut"?
Eine fristlose Kündigung ist immer nur dann möglich, wenn das Vertrausensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vollständig zerstört ist. Ein solches Vertrauensverhältnis baut sich aber über Jahre bzw. auch Jahrzehnte auf. Wenn der wirtschaftliche Schaden für das Unternehmen gering ist und der Arbeitnehmer schon viele Jahre dem Betrieb angehört, reicht eine Abmahnung aus.

(Nächste Seite:BAG: Auskunftsanspruch eines abgelehnten Stellenbewerbers)
Gericht und Urteil: BAG: Kündigung wegen 1,30 € aufgehoben
10/06 2010:
Fristlose Kündigung aufgehoben, Vertrauensverhältnis nicht vollständig zerstört
Ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten kann eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden gering ist. Umgekehrt ist nicht jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung ohne Weiteres ein Kündigungsgrund. Maßgeblich ist § 626 Abs. 1 BGB. Danach kann eine fristlose Kündigung nur aus „wichtigem Grund“ erfolgen. Das Gesetz kennt in diesem Zusammenhang keine „absoluten Kündigungsgründe“. Ob ein „wichtiger Grund“ vorliegt, muss vielmehr nach dem Gesetz „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile“ beurteilt werden. Dabei sind alle für das jeweilige Vertragsverhältnis in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu bewerten. Dazu gehören das gegebene Maß der Beschädigung des Vertrauens, das Interesse an der korrekten Handhabung der Geschäftsanweisungen, das vom Arbeitnehmer in der Zeit seiner unbeanstandeten Beschäftigung erworbene „Vertrauenskapital“ ebenso wie die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsverstoßes; eine abschließende Aufzählung ist nicht möglich. Insgesamt muss sich die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses als angemessene Reaktion auf die eingetretene Vertragsstörung erweisen. Unter Umständen kann eine Abmahnung als milderes Mittel zur Wiederherstellung des für die Fortsetzung des Vertrags notwendigen Vertrauens in die Redlichkeit des Arbeitnehmers ausreichen.
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts - anders als die Vorinstanzen - der Klage der Kassiererin eines Einzelhandelsgeschäfts stattgegeben, die ihr nicht gehörende Pfandbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro zum eigenen Vorteil eingelöst hat. Die Klägerin war seit April 1977 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen als Verkäuferin mit Kassentätigkeit beschäftigt. Am 12. Januar 2008 wurden in ihrer Filiale zwei Leergutbons im Wert von 48 und 82 Cent aufgefunden. Der Filialleiter übergab die Bons der Klägerin zur Aufbewahrung im Kassenbüro, falls sich ein Kunde noch melden sollte. Sie lagen dort sichtbar und offen zugänglich. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen reichte die Klägerin die beiden Bons bei einem privaten Einkauf zehn Tage später bei der kassierenden Kollegin ein. Diese nahm sie entgegen, obwohl sie, anders als es aufgrund einer Anweisung erforderlich gewesen wäre, vom Filialleiter nicht abgezeichnet worden waren. Im Prozess hat die Klägerin bestritten, die Bons an sich genommen zu haben, und darauf verwiesen, sie habe sich möglicherweise durch Teilnahme an gewerkschaftlichen Aktionen Ende 2007 unbeliebt gemacht. Vor der Kündigung hatte sie zur Erklärung ins Feld geführt, die Pfandbons könnten ihr durch eine ihrer Töchter oder eine Kollegin ins Portemonnaie gesteckt worden sein. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ungeachtet des Widerspruchs des Betriebsrats wegen eines dringenden Tatverdachts fristlos, hilfsweise fristgemäß.
Die Kündigung ist unwirksam. Die mit einer sogenannten „Verdachtskündigung“ verbundenen Fragen stellten sich dabei in der Revisionsinstanz nicht, weil das Landesarbeitsgericht - für den Senat bindend - festgestellt hat, dass die Klägerin die ihr vorgeworfenen Handlungen tatsächlich begangen hat. Der Vertragsverstoß ist schwerwiegend. Er berührte den Kernbereich der Arbeitsaufgaben einer Kassiererin und hat damit trotz des geringen Werts der Pfandbons das Vertrauensverhältnis der Parteien objektiv erheblich belastet. Als Einzelhandelsunternehmen ist die Beklagte besonders anfällig dafür, in der Summe hohe Einbußen durch eine Vielzahl für sich genommen geringfügiger Schädigungen zu erleiden. Dagegen konnte das Prozessverhalten der Klägerin nicht zu ihren Lasten gehen. Es lässt keine Rückschlüsse auf eine vertragsrelevante Unzuverlässigkeit zu. Es erschöpfte sich in einer möglicherweise ungeschickten und widersprüchlichen Verteidigung. Letztlich überwiegen angesichts der mit einer Kündigung verbundenen schwerwiegenden Einbußen die zu Gunsten der Klägerin in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkte. Dazu gehört insbesondere die über drei Jahrzehnte ohne rechtlich relevante Störungen verlaufene Beschäftigung, durch die sich die Klägerin ein hohes Maß an Vertrauen erwarb. Dieses Vertrauen konnte durch den in vieler Hinsicht atypischen und einmaligen Kündigungssachverhalt nicht vollständig zerstört werden. Im Rahmen der Abwägung war auch auf die vergleichsweise geringfügige wirtschaftliche Schädigung der Beklagten Bedacht zu nehmen, so dass eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber einer Kündigung angemessen und ausreichend gewesen wäre, um einen künftig wieder störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - PM BAG 42/10
Das Urteil beendet einen Streit, der in der Öffentlichkeit ein sehr hohes Aufsehen erregt hat. Die Kassiererin wurde von Kaisers Tengelmann nach drei Jahrzehnten Betriebszugehörigkeit wegen des Einlösens zweier Pfandbons im Gesamtwert von 1,30 € fristlos gekündigt. Diese Kündigung ist mit dem heutigen Urteil aufgehoben.
Das Gericht geht von der Klärung eines Einzelfalls aus. Die Reaktion von Kaiser´s Tengelmann fällt entsprechend enttäuscht aus. Das Gericht hat seine ständige Rechtsprechung zur Bagatellkündigung bei Diebstahl angepasst. Waren bisher weder Schadenshöhe oder Betriebsbszugehörigkeit mit bei einer Entscheidung einzubeziehen, so ist seit heute ein anderer Wertungsmaßstab anzusetzen. Bei Diebstahl gab es bisher kein Pardon, es wurde fristlos gekündigt. Die Rechtsprechung war hier eindeutig.
Mit diesem Urteil haben sich Arbeitgeber auf eine neue Situation einzustellen. Nicht jeder Diebstahl oder der Verdacht reichen aus, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Es müssen die Interessen des Arbeitgebers gegen die Interessen des Arbeitnehmers mit abgewogen werden. Der Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund der Verdachtskündigung ist ein besonders großes Hemmnis für einen neuen Arbeitsplatz. Wer möchte schon einen Arbeitnehmer einstellen, bei dem der Verdacht besteht, dass er "klaut"?
Eine fristlose Kündigung ist immer nur dann möglich, wenn das Vertrausensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vollständig zerstört ist. Ein solches Vertrauensverhältnis baut sich aber über Jahre bzw. auch Jahrzehnte auf. Wenn der wirtschaftliche Schaden für das Unternehmen gering ist und der Arbeitnehmer schon viele Jahre dem Betrieb angehört, reicht eine Abmahnung aus.
(Nächste Seite:BAG: Auskunftsanspruch eines abgelehnten Stellenbewerbers)
§ 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Fristlose Kündigung wegen Stalkings
Widerruf der Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz
BAG: Arbeitnehmer kann Kündigung nicht zurücknehmen
Fristlose Kündigung bei Teilnahme an Radiogewinnspiel über 0137
Fristlose Kündigung nach Skiurlaub während Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsrecht - Urteile zur Kündigung
DSL Vertrag - Keine vorzeitige Kündigung bei Umzug
BAG: Verzicht auf Kündigungsschutzklage in AGB?
Formelle Anforderungen an die Kündigung eines Arbeitsvertrags
Keine Kündigung bei Unterschlagung eines für die Biotonne vorgesehenen Brotes