Gericht und Urteil: Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter


 

26/11 2011:
Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses

Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass dem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zusteht, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat.
Die Parteien hatten bis zum Frühjahr 2006 für etwa zwei Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Im Frühsommer 2006 trennten sie sich endgültig. Am 18. Januar 2007 gebar die Beklagte einen Sohn. Nachdem sie den Kläger zuvor aufgefordert hatte, die Vaterschaft für "ihr gemeinsames Kind" anzuerkennen, erkannte dieser bereits vor der Geburt mit Zustimmung der Beklagten die Vaterschaft an. Er zahlte an die Beklagte insgesamt 4.575 € Kindes- und Betreuungsunterhalt.
In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten. In einem Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts wurde ein psychologisches Gutachten eingeholt, dessen Kosten der Kläger jedenfalls teilweise zahlen musste. In einem Rechtsstreit über Betreuungs- und Kindesunterhalt verständigten sich die Parteien auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Auf der Grundlage dieses Gutachtens stellte das Familiengericht im Anfechtungsverfahren fest, dass der Kläger nicht der Vater des 2007 geborenen Sohnes der Beklagten ist. Dementsprechend sind die Unterhaltsansprüche gegen den leiblichen Vater nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB in Höhe des geleisteten Unterhalts auf den Kläger übergegangen. Inzwischen erhält die Beklagte von dem mutmaßlichen leiblichen Vater des Kindes monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 202 €.

Dem Kläger ist der leibliche Vater des Kindes nicht bekannt. Er möchte in Höhe der geleisteten Zahlungen Regress bei diesem nehmen. Zu diesem Zweck hat er von der Beklagten Auskunft zur Person des leiblichen Vaters verlangt. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Auskunft verurteilt, wer ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat auch die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte schuldet dem Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Ein solcher Anspruch setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass auf der Grundlage einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der andere Teil unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof als erfüllt angesehen. Dem Kläger ist nicht bekannt, gegen wen er seinen Anspruch auf Unterhaltsregress richten kann; die Beklagte kann ihm unschwer die Person benennen, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat und gegenwärtig sogar Kindesunterhalt leistet. Die erforderliche besondere Rechtsbeziehung zwischen den Auskunftsparteien ergibt sich aus dem auf Aufforderung und mit Zustimmung der Mutter abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis.

Zwar berührt die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des Vaters ihres Kindes das Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG, das auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre umfasst und zu dem die persönlichen, auch geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner gehören. Dieser Schutz ist nach Art. 2 Abs. 1 GG aber seinerseits beschränkt durch die Rechte anderer. Ein unzulässiger Eingriff in den unantastbaren Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt nicht vor, weil die Auskunftspflichtige bereits durch ihr früheres Verhalten Tatsachen ihres geschlechtlichen Verkehrs während der Empfängniszeit offenbart hatte, die sich als falsch herausgestellt haben. Damit hatte sie zugleich erklärt, dass nur der Kläger als Vater ihres Kindes in Betracht kam und diesen somit zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst. In einem solchen Fall wiegt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.
Urteil vom 9. November 2011 - XII ZR 136/09 - PM BGH 178/11



 



(Nächste Seite:Unterhalt nach Renteneintritt abänderbar)



§ 242 BGB Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

§ 242 BGB Verwirkung

§ 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben

§ 1607 BGB Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang

Art. 2 GG

Art. 20 GG

[Schemati] Verwirkung § 242 BGB



exceptio doli

Furtum sine affectu furandi non committitur

venire contra factum proprium

Bundesgerichtshof stärkt das Hausrecht von Hotelbetreibern

Unverwertbarkeit von polizeilich abgehörten Selbstgesprächen

Beweismittelverbot bei Blutentnahme?

§ 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben

BGH zur Betriebskostenabrechnung bei Mietwohnungen

Datenschutz bei Versicherungen gestärkt

BGH: Unbefugtes Parken wird teuer

BVerfG: Automatisches Erfassen von Autokennzeichen verfassungswidrig

BGH: Ordnet Baubehörde Arbeiten an, muss der Mieter dies dulden

BFH: Keine Steuerrabatt wenn Handwerker bar bezahlt wird

BVerfG: Ablehnung der Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe

BVerfG: 3-Fach-Namen als Ehenamen verboten

BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines Antrags auf Rehabilitierung erfolgreich

BVerfG: Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß

BVerfG: Staat hat Fördermittel für Religionen selbst zu verwalten

BVerfG: Speicherung des "genetischen Fingerabdrucks" erfolgreich

BVerfG: Beratungshilfe bei Widerspruch gegen Hartz4 Bescheid

BVerfG: Individualisierende Medienberichterstattung bei Sexualstraftaten ist verfassungsgemäß

BVerfG: Beweismittel können auch nach rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung verwertet werden

BVerfG: entscheidet nicht gegen Versagung von Beratungshilfe im Anhörungsverfahren

BVerfG: Beantwortung "Kleiner Anfragen" durch die Bundesregierung ...

BVerfG: überlange Verfahrensdauer

BVerfG: Geschwindigkeitskontrolle auf der BAB 19 - Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

BVerfG: § 66b Abs. 3 StGB ist verfassungsgemäß

BSG: Verspätete Abgabe eines Antragsformulars für Hartz 4

BGH: bundesweites Stadionverbot für auffällig gewordene Zuschauer

BVerfG: erfolgreiche VB wegen überlanger Verfahrensdauer im Zivilverfahren

BGH: Stadionverbot ist wirksam

OLG Oldenburg: Verkehrsüberwachung verfassungswidrig

BVerfG: Hartz 4 Regelsätze sind verfassungswidrig

BGH: Keine Urheberrechtsverletzung durch Bildersuche bei Google

BVerfG: Ein Straftäter muss nicht sofort aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden

FG Düsseldorf: Gehaltsrückzahlung ist auch dann steuermindernd, wenn das gezahlte Gehalt nicht besteuert wurde

Urteile zu GG Art. 2




 

MeinRechtsportal bei Rechtsfragen

- - Anzeige - -

 

juristi.Auskunft - Stellen Sie Ihre Frage.

Stellen Sie unseren Anwälten eine Frage, bestimmen Sie Ihren Einsatz und erhalten Sie schnell, einfach und günstig eine verbindliche Auskunft für Rechtsfragen.

Der Betreff:

Ihre Frage:

Ihr Preisvorschlag EUR

Sie werden auf juristi.Auskunft weitergeleitet, registrieren sich hier und erhalten die Antwort auf Ihre Frage.

- - Anzeige - -

 

Aktuelle Umfrage

Hier ist Ihre Meinung gefragt: Haben Sie sich von einem Experten schon einmal beraten oder vertreten lassen? weiter

Rechtslexikon

    : A :: B :: C :: D :: E :: F :: G :: H :: I :: J :: K :: L :: M :: N :: O :: P :: Q :: R :: S :: T :: U :: V :: W :: Z :

Lateinisches Rechtswörterbuch

- - Anzeige - -

 

Unser Newsletter für Sie

    E-Mail :
- - Anzeige - -