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Ratgeber: Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung


 

Kündigung eines Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung

Wird ein Arbeitsvertrag wegen "Arglistiger Täuschung" gekündigt, sitzt der Schreck beim Arbeitnehmer tief. Warum hat der Arbeitgeber nur eine "Kündigung" ausgesprochen?

Schuld daran ist wahrscheinlich das Einstellungsgespräch, Bewerbungsunterlagen oder schriftliche Aussagen während der Einstellung. Der Arbeitgeber spricht auch keine Kündigung aus, sondern ficht den Arbeitsvertrag an.


Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben bei der Einstellung zu machen. Verstößt er gegen diese Pflicht, können die Auswirkungen sehr massiv sein, da er dem Arbeitgeber die Möglichkeit einer Anfechtung des Arbeitsvertrages gegeben hat.

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bedeutet, dass der Vertrag gem. § 123 BGB angefochten werden kann. Dadurch wird ein Vertrag von Anfang an nichtig. Es tritt damit ein Zustand ein, als ob es nie einen Arbeitsvertrag gegeben hätte. Man ist seinen Arbeitsplatz sofort, ohne Kündigungsfristen los. Bei einer Kündigung würde der Vertrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung beendet, die Wirkung der Anfechtung ist eine andere. Daher sind beide auch von einander zu unterscheiden.

Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich gehalten, Fragen des Arbeitgebers wahrheitsgemäß zu beantworten. Dies hat jedoch seine Grenzen, da es auch dem Arbeitgeber nicht erlaubt ist nach allem zu fragen, was ihm beliebt. Hält sich der Arbeitgeber nicht an diese Grenzen, hat dies für Arbeitnehmer kein negativen Auswirkungen. Wird in einem solchen Fall eine Anfechtung ausgesprochen, bleibt der Arbeitsvertrag bestehen. Der Arbeitgeber muss aber befürchten, dass er vom Arbeitnehmer abgemahnt werden kann und sich schadenersatzpflichtig macht. [@]



 



(Nächste Seite:Formelle Anforderungen an die Kündigung eines Arbeitsvertrags)



§ 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung



BAG: Falsche Beantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung

Schutz für Käufer erhöht

BGH: Aufklärungspflichten des Verkäufers




 

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