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Ratgeber: Inhalt einer Abmahnung


 

Inhalt einer wirksamen Abmahnung im Arbeitsrecht

Eine arbeitsrechtliche Abmahnung benötigt grundlegende Inhalte um wirksam zu sein. Der Inhalt wird anhand von drei Funktionen bestimmt:
- Beanstandungsfunktion
- Hinweisfunktion
- Warnfunktion

Beanstandungsfunktion:
Der Arbeitgeber muss das Fehlverhalten des Arbeitnehmers konkret formulieren. Es genügen keine pauschalen Anschludigungen: "Sie haben Ihren Arbeitsplatz vorzeitig verlassen."
Eine konkrete Formulierung der Beanstandung kann wie folgt aussehen: "Gem. Arbeitsanweisung vom 26.02.2007 ist das Spielen an allen Arbeitsplätzen grundsätzlich verboten. Hieraus wurden Sie in einer Mail vom 26.02.2007, empfangen am 28.02.2007, hingewiesen. Auch Ihre Vorgesetzten haben Sie mehrfach darauf hingewiesen. Laut Beobachtung von Ihrem Teamleiter vom 10.03.2007 haben Sie wiederholt am Arbeitsplatz auf der Webseite .... gespielt."

Hinweisfunktion:
Der Hinweis zeigt dem Arbeitnehmer, dass bestimmte Handlungen vom Arbeitgeber als vertragswidriges Verhalten angesehen werden. Auf das oben angesprochene Beispiel schließt sich folgende Formulierung an: "Wir sind nicht bereit, eine derartige Pflichtverletzung weiterhin hinzunehmen."

Warnfunktion:
Die wirksame Abmahnung setzt voraus, dass eine Warnung mit unabdingbaren Folgen formuliert wird. Dem abgemahnten Arbeitnehmer wird verdeutlicht, dass ein erneutes Fehlverhalten rechtliche Folgen haben wird. Im schlimmsten Fall ist mit der Kündigung des Arbeitsvertrages zu rechnen. Die Warnung (Drohung) unterscheidet die Abmahnung von einer Ermahnung, Verwarnung oder einem Verweis.
Eine entsprechende Formulierung kann lauten: "Im Wiederholungsfall werden wir das Arbeitsverhältnis kündigen."
Wird mit einer anderen Rechtsfolge gedroht, kann im Wiederholungsfall auch nur diese Folge durchgesetzt werden. Eine entsprechende Folge könnte Schadensersatz oder eine Versetzung sein.

Ein Verstoß gegen die Warnfunktion führt zur Unwirksamkeit der Abmahnung. Eine undeutliche Formulierung der Rechtsfolge macht dem Arbeitnehmer die Folgen nicht deutlich. Der Arbeitgeber kann die Folge nicht durchsetzen. "Für den Wiederholungsfall behalten wir uns geeignete rechtliche Schritte vor." ist eine entsprechende Formulierung.



 



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