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Kleine weiße Friedenstaube, fliege übers Land; allen Menschen, groß und kleinen, bist du wohlbekannt.

Du sollst fliegen, Friedenstaube, allen sag es hier, dass nie wieder Krieg wir wollen, Frieden wollen wir.

Fliege übers große Wasser, über Berg und Tal; bringe allen Menschen Frieden, grüß sie tausendmal.

Und wir wünschen für die Reise Freude und viel Glück; kleine weiße Friedenstaube, komm recht bald zurück.

[Erika Schirmer]


Letzte Aktivitäten

  • Die betroffene Person, die von Europol oder dem betreffenden Mitgliedstaat vollständigen Ersatz ihres Schadens begehrt, muss lediglich nachweisen, dass anlässlich der Zusammenarbeit zwischen diesen beiden Stellen eine widerrechtliche Datenverarbeitung vorgenommen wurde, durch die ihr ein Schaden entstanden ist. Es ist nicht erforderlich, dass sie darüber hinaus nachweist, welcher dieser Stellen die widerrechtliche Verarbeitung zuzurechnen ist.
  • Ein Iraner, dessen erster Antrag auf internationalen Schutz von den österreichischen Behörden abgewiesen wurde, stellte in Österreich einen neuen Antrag (sog. „Folgeantrag“) auf internationalen Schutz. Er machte geltend, zwischenzeitlich zum Christentum konvertiert zu sein und zu fürchten, aus diesem Grund in seinem Herkunftsland verfolgt zu werden.
  • juristi.Red

    juristi.kon Fachbegriff
    Der Gerichtshof erläutert die Voraussetzungen, unter denen ein Mitgliedstaat einen Dienst, der in der Zusammenführung von Apothekern und Kunden für den Online-Verkauf von Arzneimitteln besteht, verbieten kann.
  • juristi.Red

    juristi.kon Fachbegriff
    Staatliche Beihilfen: Das Gericht weist die Klagen betreffend die Finanzierung des Vorhabens der Festen Fehmarnbeltquerung zwischen Dänemark und Deutschland ab.
  • Beschluss, die geplante Europäische Bürgerinitiative (EBI) „Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen“ teilweise zu registrieren, nach Zurückweisung des von Rumänien geltend gemachten Rechtsmittels bestätigt.

    Die Kommission kann eine EBI teilweise registrieren, um die Bürgerbeteiligung an der Demokratie der Union zu fördern.
  • juristi.Red

    Hat den juristi.kon-Eintrag § 1260 - 1272 BGB erstellt.
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    (weggefallen)
  • juristi.Red

    Hat den juristi.kon-Eintrag § 1300 BGB erstellt.
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    (weggefallen)
  • juristi.Red

    Hat den juristi.kon-Eintrag § 1301 BGB erstellt.
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    Rückgabe der Geschenke
  • juristi.Red

    Hat den juristi.kon-Eintrag § 1305 BGB erstellt.
    juristi.kon Fachbegriff
    (weggefallen)
  • Nach der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sind sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Vertragsparteien auf die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses beschränkt; damit ist jede erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber verboten. Das ist grundsätzlich mit den verfassungsrechtlichen Maßgaben vereinbar, denn die Verhinderung von Kettenbefristungen und die Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform trägt der Pflicht des Staates zum Schutz der strukturell unterlegenen Beschäftigten im Arbeitsverhältnis und auch dem Sozialstaatsprinzip Rechnung. Allerdings gilt dies nur, soweit die Beschäftigten nach Art und Umfang der Vorbeschäftigung tatsächlich des Schutzes vor Kettenbefristungen bedürfen und andernfalls das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform gefährdet wäre. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss auf die Verfassungsbeschwerde eines Arbeitnehmers und den Vorlagebeschluss eines Arbeitsgerichtes hin entschieden. Der Senat hat gleichzeitig klargestellt, dass eine - vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene - Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, die eine wiederholte sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien immer dann gestattet, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist. Richterliche Rechtsfortbildung darf den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen. Hier hatte sich der Gesetzgeber klar erkennbar gegen eine solche Frist entschieden.

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