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Gesetzestexte: Abschnitt 8 Erbschein (§§ 2353 - 2370)


 

Abschnitt 8 Erbschein




 
Überblick vor § 2353 BGB
§ 2353 BGB Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
§ 2354 BGB Angaben des gesetzlichen Erben im Antrag
§ 2355 BGB Angaben des gewillkürten Erben im Antrag
§ 2356 BGB Nachweis der Richtigkeit der Angaben
§ 2357 BGB Gemeinschaftlicher Erbschein
§ 2358 BGB Ermittlungen des Nachlassgerichts
§ 2359 BGB Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins
§ 2360 BGB
§ 2361 BGB Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
§ 2362 BGB Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
§ 2363 BGB Inhalt des Erbscheins für den Vorerben
§ 2364 BGB Angabe des Testamentsvollstreckers im Erbschein, Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers
§ 2365 BGB Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
§ 2366 BGB Öffentlicher Glaube des Erbscheins
§ 2367 BGB Leistung an Erbscheinserben
§ 2368 BGB
§ 2369 BGB Gegenständlich beschränkter Erbschein
§ 2370 BGB Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung



(Nächste Seite:Abschnitt 9 Erbschaftskauf (§§ 2371 - 2385))








 

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