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Wörterbuch: Kopplungsverbot


 

Kopplungsverbot


Kopp|lungs|ver|bot (Substantiv) das, die ~e

  • Die Gegenleistung des Bürgers muss immer im sachlichen Zusammenhang zu der vertraglichen Leistung der Behörde stehen. Ein Verstoß gegen das Kopplungsverbot ist gegeben, wenn der Zusammenhang nicht besteht. [@]
  • Rechtsgebiet: öffentliches Recht - Verwaltungsrecht - öffentlich-rechtlicher Vertrag


[ak]



 



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