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Kopplungsverbot


Kopp|lungs|ver|bot (Substantiv) das, die ~e

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Wörterbuch: Kopplungsverbot
Kopplungsverbot
Kopp|lungs|ver|bot (Substantiv) das, die ~e
- Die Gegenleistung des Bürgers muss immer im sachlichen Zusammenhang zu der vertraglichen Leistung der Behörde stehen. Ein Verstoß gegen das Kopplungsverbot ist gegeben, wenn der Zusammenhang nicht besteht. [@]
- Rechtsgebiet: öffentliches Recht - Verwaltungsrecht - öffentlich-rechtlicher Vertrag
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